· Betriebsbedingte Kündigung
Arbeitnehmer kann oder will keine Maske tragen ‒ das kann eine Kündigung rechtfertigen
| In Betrieben, in denen es zu einem physischen Kundenkontakt kommt, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anordnen. Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der MNS-Pflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes des Angestellten im Betrieb, ist eine Kündigung i. d. R. gerechtfertigt. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Cottbus (ArbG Cottbus, Urteil vom 17.06.2021, Az. 11 Ca 10390/20). Das Gericht traf auch Feststellungen zu den Anforderungen an ärztliche Atteste, die von der Pflicht zum Tragen eines MNS befreien. Ein einfacher Hinweis reicht da nicht! |
Der Fall: Angestellte Logopädin verweigerte Tragen eines MNS und klagte gegen ihre Kündigung
Im Urteilsfall hatte eine Logopädin ihrer (einzigen) Angestellten angeordnet, während der Therapien einen MNS zu tragen, was diese unter Vorlage eines ärztlichen Attests, das die Unzumutbarkeit des Tragens ein MNS bestätigte, verweigerte. In der Folge kündigte die Arbeitgeberin der Angestellten das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2020 und stellte sie unwiderruflich unter Anrechnung von Urlaubs- und Freistellungansprüchen frei. Gegen diese Kündigung klagte die Angestellte und forderte u. a. den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Urteil: Kündigung war rechtens
Mit ihrer Klage scheiterte sie allerding. Das ArbG Cottbus erklärte die Kündigung für „nicht treuwidrig“ und damit wirksam. Die beklagte Logopädin konnte zu Recht die Entscheidung treffen, dass während der Behandlung ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen ist. Bereits nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg sei das Tragen eines MNS von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, zwingend vorgeschrieben. Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für logopädische Praxen sahen das Tragen eines MNS vor.
Logopädin musste sich und ihre Patienten schützen
Zu Recht konnte die beklagte Logopädin davon ausgehen, dass bei einer logopädischen Behandlung ein Abstand von 1,50 m nicht stets zu gewährleisten ist. Sie sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, zum Schutz der Gesundheit der Patienten, ihrer Angestellten sowie zum Eigenschutz das Tragen eines MNS anzuordnen. Auch im Hinblick auf das Risiko einer zeitweisen Schließung der Praxis infolge einer Infektion und Quarantäneanordnung sei die Entscheidung absolut nachvollziehbar. Sie war weder willkürlich noch unangemessen.
Mit ihrer Ablehnung des Tragens eines MNS während der Behandlung sei für die Angestellte keine Einsatzmöglichkeit in der logopädischen Praxis mehr vorhanden gewesen.
Attest war nicht zur wirksamen Befreiung des Tragens eines MNS geeignet
Hinzu kommt, dass die von ihr vorgelegten Atteste nicht geeignet waren, eine wirksame Befreiung vom Tragen eines MNS zu begründen. In den Attesten sei lediglich die Rede davon, das Tragen eines MNS sei ihr unzumutbar. Derartige Atteste seien nicht hinreichend aussagekräftig. Vielmehr müsse aus dem Attest hervorgehen, welche konkreten Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren.
|
PRAXISTIPP | In dem Urteilsfall ging es um einen Kleinbetrieb, der nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. In den Urteilsgründen weist das Arbeitsgericht auch explizit darauf hin, dass unter diesen Voraussetzungen die Kündigung auch bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt gewesen wäre ‒ und zwar sowohl wegen fehlender Einsatzmöglichkeit der Klägerin (betriebsbedingt) als auch aufgrund einer Arbeitspflichtverletzung wegen Verweigerung der Arbeit (verhaltensbedingt). |
(Ke)
Quelle
- ArbG Cottbus, Urteil vom 17.06.2021, Az. 11 Ca 10390/20