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· Rechtsprechung

Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung” (Mund-Nasen-Bedeckung) wirksam

Bild: ©Ines Meier - stock.adobe.com

| Beharrliches Weigern zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann trotz Attests, das ein Tragen aus medizinischen Gründen für unzumutbar erklärt, zum Jobverlust führen. So hat aktuell das Arbeitsgericht (ArbG) Köln die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam erklärt, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat ( ArbG Köln, Urteil vom 17.06.2021, Az. 12 Ca 450/21 ). Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. |

 

Techniker verweigerte im Kundenkontakt das Tragen eines Mund-Nasenschutzes

Der Servicetechniker war im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation erteilte der Arbeitgeber allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Techniker, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte der Techniker bei seinem Arbeitgeber ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, in dem es heißt, dass es für ihn „aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.

 

Arbeitgeber erkannte Attest nicht an und kündigte schließlich fristlos

Dieses Attest erkannte der Arbeitgeber mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht an und erteilte dem Techniker die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz werde er übernehmen. Der Techniker lehnte es jedoch weiterhin ab, den Serviceauftrag mit Maske auszuführen. Daraufhin wurde er abgemahnt. Da auch das zu keiner Verhaltensänderung führte, kündigte ihm der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Dagegen erhob der Techniker Kündigungsschutzklage.

 

Urteil: wenig aussagekräftiges Attest und Zweifel an gesundheitlichen Einschränkungen ‒ fristlose Kündigung erfolgte zurecht

Das ArbG Köln wies die Klage ab. Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den vom Arbeitgeber angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe er wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Schließlich bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Techniker behaupteten medizinischen Einschränkungen, da er den Mund-Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

 

FAZIT | Beharrliches, fast provokatives Weigern des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen müssen Sie als Arbeitgeber nicht dulden. Letztlich hängt aber viel am ärztlichen Attest und der Glaubhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkungen durch das Tragen der Maske ab. Hätte im Urteilsfall ein seriöses ärztliches Attest vorgelegen, wäre das Arbeitsgericht möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen.

 

 

 

 

(Ke)

 

Quellen

  • Pressemitteilung des ArbG Köln Nr. 3/2021 vom 30.06.2021
Quelle: ID 47491946