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· Irrtümer im Arbeitsrecht ‒ Teil 8

„Ist der Arbeitnehmer krank, kann ihm nicht gekündigt werden ...“ Doch, das geht!

Bild: © tonefotografia - stock.adobe.com | Montage: IWW Institut

| Eine Leserin fragt: „Ich bin Geschäftsführerin eines Beratungsunternehmens und sehe mich leider gezwungen, das Arbeitsverhältnis zu einem meiner Mitarbeiter zu beenden. Jetzt ist besagter Mitarbeiter mal wieder seit dieser Woche krankgeschrieben. Kann ich ihm trotzdem kündigen, obwohl er gerade arbeitsunfähig ausfällt?“ |

 

PRAXISTIPP | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Hane, Lünen:

Grundsätzlich gilt: Arbeitsunfähigkeit hindert keinen Arbeitgeber am Ausspruch einer Kündigung. Während einer Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitgeber kündigen und kann der Arbeitnehmer gekündigt werden. Allerdings: Ob die Kündigung auch wirksam ist, hängt von den Umständen ab.

 

Kündigung „während“ versus „wegen“ Krankheit

Zwar ist eine Krankheit des Arbeitnehmers als solche noch kein Kündigungsgrund, die Kündigung ist allerdings dann sozial gerechtfertigt und zulässig, wenn es sich

  • um eine erhebliche Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers handelt und diese
  • zu einer unzumutbaren betrieblichen (z. B. organisatorischen) oder wirtschaftlichen Belastung (z. B. wegen der hohen Lohnfortzahlungskosten) des Arbeitgebers führt.

 

Hinzukommen muss eine negative Gesundheitsprognose. Das heißt: Durch die Erkrankung ist zu erwarten, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft während eines erheblichen Zeitraums arbeitsunfähig erkrankt sein wird.

 

 

Das heißt also: Sie können Ihrem Mitarbeiter selbstverständlich trotz seiner momentanen Arbeitsunfähigkeit kündigen. Das Gesetz sieht keine Unwirksamkeit der Kündigung vor, sofern sie rechtens ist. Viele Arbeitnehmer denken, dass sie durch blitzartige Arbeitsunfähigkeit einer Kündigung davonkommen ‒ auch deshalb fehlen viele Mitarbeiter plötzlich auf der Arbeit, wenn sie ahnen, dass eine Entlassung droht.

 

Doch ob Drückeberger oder nicht: Arbeitnehmer dürfen während einer Krankheit entlassen werden. Sie dürften das Arbeitsverhältnis auch beenden, während der Arbeitnehmer sich auf einer Dienstreise oder im Urlaub befindet.

 

  • Die 7 Beiträge der CE-Serie „Irrtümer im Arbeitsrecht“

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  • Irrtum 1: „You are fired“ ‒ das funktioniert nicht Abruf-Nr. 45011854
  • Irrtum 2: Versehentlich gekündigt? Zurückholen ist schwierig Abruf-Nr. 45012861
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Quelle: ID 45018778