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Wann sind Gutscheine begünstigter Sachlohn? Neues BMF-Schreiben beantwortet viele Fragen

Bild: Alexander Limbach

| Sachbezüge, die Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern gewähren, sind steuerfrei, wenn ihr Wert die Grenze von 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Seit dem 01.01.2020 gilt eine Neuregelung für Gutscheine, zweckgebundene Geldleistungen und Geldkarten. Seitdem war unklar, ob und wann bei deren Überlassung Bar- oder Sachlohn vorliegt. Jetzt hat die Finanzverwaltung mit einem BMF-Schreiben reagiert und anhand von zahlreichen Beispielen Zweifelsfragen beantwortet (BMF-Schreiben vom 13.04.2021. Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10007 :002). |

 

Die gesetzliche Regelung seit dem 01.01.2020

Seit dem 01.01.2020 ist der Begriff des Sachlohns gesetzlich im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, konkret in § 8 Abs. 1 S. 2 EStG. Danach sind „zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten“, stets als Barlohn zu versteuern. Steuerliche Vergünstigungen für Sachbezüge wie z. B. die Anwendung der monatlichen 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze oder die Pauschalierung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 Prozent sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

 

Gutscheine und Geldkarten sind weiterhin begünstigter Sachlohn, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.

 

  • § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG

Als Zahlungsdienste gelten nicht

...

10. Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die

    • a) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
    • b) für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder
    • c) beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden.
 

Die monatliche 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist für diese Sachbezüge allerdings nur anwendbar, wenn die Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, in Gehaltsumwandlungsfällen gilt sie nicht (§§ 8 Abs. 2 S. 11, 8 Abs. 4 EStG).

 

Neues BMF-Schreiben enthält Übergangsregelungen bis zum 31.12.2021

Das BMF-Schreiben gilt rückwirkend ab dem 01.01.2020. Für Gutscheine und aufladbare Geldkarten, die die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, können aber noch bis zum 31.12.2021 die bisherigen Grundsätze zur Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn angewendet werden. Diese Übergangsregelung ist z. B. relevant für Gutscheine, die bei Online-Händlern auch für Produkte von Fremdanbietern in einem sog. Marketplace eingelöst werden können. Nach der neuen Definition werden diese nicht mehr als Sachzuwendung angesehen.

 

PRAXISTIPP | Damit sind viele der heute eingesetzten Gutscheine ab 2022 als Barlohn zu versteuern. Sollten Sie als Arbeitgeber solche Gutscheine noch vorrätig haben, sollten Sie diese noch in diesem Jahr an Ihre Mitarbeiter ausgeben. Die detaillierten Regelungen finden Sie in dem neunseitigen BMF-Schreiben (siehe unten „Quellen“).

  

(Ke)

 

Quellen

  • LGP Löhne und Gehälter professionell (iww.de/lgp).
Quelle: ID 47361388