· Bürokratieentlastungsgesetz III
Kurzfristig Beschäftigte: Bis 120 Euro Lohn am Tag können Sie jetzt pauschal besteuern!
| Ein Arbeitnehmer ist kurzfristig beschäftigt, wenn er maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt ist oder kurzfristig einspringen muss ‒ gerade bei Markthändlern oder in der Gastronomie ist das oft der Fall. Die Pauschalierung der Lohnbesteuerung ist seit 01.01.2020 erlaubt, wenn der Arbeitslohn pro Tag 120 Euro nicht übersteigt. Das ist mehr Spielraum als noch 2019: Da lag der Höchstbetrag nur bei 72 Euro. |
Pauschalierung kurzfristiger Jobs: Anhebung der Grenzen
Für kurzfristig Beschäftigte können Sie als Arbeitgeber entweder
- die Steuer nach persönlichen Merkmalen individuell berechnen oder
- das Arbeitsentgelt pauschal in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuern (§ 40a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 Nr. EStG).
- Voraussetzungen für die Pauschalierungsoption:
- Die kurzfristige Beschäftigung erfolgt gelegentlich (nicht regelmäßig).
- Es wird nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage gearbeitet.
- Die Höchstgrenzen (s.u.) werden eingehalten.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) wurden zwei Grenzen neu festgelegt, die am gesetzlichen Mindestlohn und einem Acht-Stunden-Arbeitstag orientiert sind. Der Gesetzgeber hat sich aber entschlossen, einen größeren Schritt zu gehen, um nicht ständig Kleinbeträge anpassen zu müssen.
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Beachten Sie | Als Arbeitgeber haben Sie nun mehr Spielraum und können neben Hilfstätigkeiten auch anspruchsvollere kurzfristige Jobs pauschal besteuern.
PRAXISTIPP | Durch den pauschalen Lohnsteuerabzug muss der Minijobber den versteuerten Lohn nicht mehr in seiner Einkommenssteuererklärung berücksichtigen. Voraussetzung: Bruttolohn wurde vereinbart. |
Keine weiteren Änderungen bei Minijobs
Zwar stand beim Bundeswirtschaftsministerium auch eine Erhöhung der seit 2013 unangetasteten Minijob-Grenze von 450 EUR auf 500 EUR in Rede. Diese Änderung ist letztlich nicht ins Gesetz eingeflossen.
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Pauschalierung für Arbeitnehmer aus dem Ausland
Der Gesetzgeber hat auch eine Vereinfachung für Arbeitgeber umgesetzt, die im Ausland Betriebsstätten (Niederlassung) betreiben. Wenn die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer kurzfristig im Inland tätig sind, kann auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ElStAM) für diese kurzfristig hier tätigen Arbeitnehmer verzichtet werden und ein Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns genutzt werden (§ 40a EStG Abs. 7 [neu eingefügter Absatz]).
Weiterführende Links
- Zur Anhebung der Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung lesen Sie auch den Beitrag zum Bürokratieentlastungsgesetz: Bis 22.000 Euro bleiben Sie Kleinunternehmer: Prüfen Sie Ihre Umsätze in 2019!
(JT)