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· Fondsstandortgesetz (FoG)

Höhere Freibeträge für Mitarbeiterbeteiligungen ‒ So schaffen Sie Motivation!

Bild: © alphaspirit - stock.adobe.com

| Der steuerliche Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen ist zum 01.07.2021 vervierfacht worden ‒ von 360 auf 1.440 Euro pro Jahr. CE Chef easy berichtete bereits im April 2021 von der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses . Ursprünglich war nur eine Verdoppelung auf 720 Euro vorgesehen. Vor allem Start-ups und Kleinunternehmen sollen motiviert werden, Anteile an ihrer Firma an Mitarbeiter zu vergeben. Damit steht Ihnen nun ein neues Motivationsinstrument zur Verfügung. Verankert wurde die Regel im Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (Fondsstandortgesetz ‒ FoG). |

Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG

Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wurde im Einkommensteuergesetz (EStG) der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 1.440 Euro angehoben (§ 3 Nr. 39 EStG ‒ jährlicher steuerlicher Freibetrag).

 

BEACHTEN SIE | Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

 

Start-ups: Unternehmensbeteiligung zunächst steuerfrei

Ein neuer § 19a EStG regelt, dass die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden.

 

BEACHTEN SIE | Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren (im Entwurf waren es noch 10 Jahre) oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.

 

Es soll vermieden werden, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) beim Arbeitnehmer führt, ohne dass ihm Geld zugeflossen ist (dry income).

 

Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, unterliegt der Vorteil im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung.

 

Liegen die Voraussetzungen vor, ist bei der Vorteilsermittlung der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG (bis zu 1.440 EUR) abzuziehen.

 

Voraussetzungen

  • Die Gründung darf nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen.
  • Die Übertragung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (keine Gehaltsumwandlung).
  • Ihr Unternehmen darf im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung folgende Schwellenwerte nicht überschreiten oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben.

 

  • Schwellenwerte (Empfehlung der EU-Kommission vom 6.5.2003)
  • KMU: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. EUR,
  • kleines Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme max. 10 Mio. EUR,
  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme max. 2 Mio. EUR.
 

Die Regelungen gelten ab 01.07.2021 für alle Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.06.2021 erfolgen.

 

§ 19a EStG setzt kein Angebot an alle Arbeitnehmer voraus. Die Mitarbeiterbeteiligungen können z. B. auch nur ausgewählten hochqualifizierten Mitarbeitern angeboten werden.

 

Die vorläufige Nichtbesteuerung erfolgt auf Initiative des Arbeitgebers und mit Zustimmung des Arbeitnehmers durch Freistellung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob der Vorteil vorläufig nicht lohnbesteuert werden soll. Eine Nachholung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.

 

Der nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Das Betriebsstättenfinanzamt muss nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil bestätigen.

Wird Deutschland damit wettbewerbsfähiger?

Mit der Regelung soll Deutschland als Wirtschaftsstandort im internationalen Vergleich attraktiver werden. Denn der Erfolg eines Start-up-Unternehmens hängt von der Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte ab. Start-up-Unternehmen soll es durch diese Anreize leichter fallen, Fachkräfte mit Anteilen an den Unternehmen zu beteiligen.

 

Das Gesetz ist kein Durchbruch

Unter Finanzmarktexperten wird das Gesetz nicht als Durchbruch gefeiert. Die United Leaders Association (ULA) ‒ eine Vereinigung der deutschen Führungskräfteverbände kritisiert: „Ein wirklicher Durchbruch wäre eine Verzehnfachung des aktuellen Freibetrags auf 3.600 Euro jährlich gewesen, da Deutschland selbst nach den aktuellen Anpassungen noch immer im unteren Bereich der Förderung in unseren Nachbarländern liegt. Ein Stufenmodell solle weitere Schritte zu mehr Wettbewerbsfähigkeit vorsehen, fordert die Vereinigung für die Zukunft.

 

Ebenso sei bedauerlich, dass die Bedürfnisse der Start-up-Branche trotz Nachbesserungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden, um im globalen Wettbewerb um die besten Talente künftig als Standort auf Augenhöhe agieren zu können.

 

Im Übrigen wollte auch die damit befasste CDU-Arbeitsgruppe ein deutlicheres Signal setzen, was in der Koalition aber keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Handelsblatt betitelte am 08.03.2021 den Gesetzeentwurf gar als „Manifest der Mutlosigkeit“.

Weitere Regelungen im FoG

  • Durch Rechtsänderung im Umsatzsteuergesetz wird die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt.
  • Im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wird geregelt, dass für Fondsverwalter zahlreiche Schriftformerfordernisse entfallen.
  • Es werden die Voraussetzungen zur weiteren Digitalisierung der Aufsicht geschaffen.
  • Die Produktpalette für Fondsverwalter wird erweitert.
  • In Umsetzung der Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb werden Regelungen zum Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds im KAGB eingeführt.
  • Das KAGB, das Wertpapierhandelsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz werden an die Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung angepasst. Die Verordnungen sollen zu einer stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Investitionsentscheidungen von Finanzmarktakteuren beitragen.

 

(JT/We)

Quelle | Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021, BGBl I 2021, S. 1498

Quelle: ID 47502916