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· Bundesumzugskostengesetz

Umzugskostenpauschalen ab 1.6.2020: Das hat sich für die steuerliche Anerkennung geändert

Bild: Copyright (C) Andrey Popov

| Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) wurde zum 01.06.2020 angepasst. Einige Umzugskostenpauschalen wurden damit verändert. Relevant ist das, wenn Sie als Arbeitgeber gerade bei Neueinstellungen den Arbeitnehmern die Umzugskosten steuerfrei erstatten wollen ‒ oder der Umzug anderweitig betrieblich veranlasst ist. |

Umzugskosten nach dem Gesetz

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten für den Arbeitnehmer oder Betriebsausgaben, wenn Sie dem Arbeitnehmer die Ausgaben ersetzen wollen.

 

Nach Ansicht der Verwaltung (H 9.9 „Berufliche Veranlassung“ LStH 2011) ist der Umzug z.B. beruflich veranlasst, wenn

  • sich durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt,
  • der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z.B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung),
  • der Umzug aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.

 

Beachten Sie | Eine erhebliche Entfernungsverkürzung ist nach höchstrichterlicher Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich um insgesamt eine Stunde verringert (BFH 22.11.91, VI R 77/89; 16.10.92, VI R 132/88).

Die Umzugskostenvergütungsverordnung (UKV) umfasst ...

Grundsätzlich gilt für die Erstattung die Umzugskostenvergütungsverordnung. Diese umfasst:

  • 1. Erstattung Beförderungsauslagen gemäß § 6 BUKG
  • 2. Reisekosten gemäß § 7 BUKG
  • 3. Mietentschädigungen zum Ausgleich doppelter Mietzahlungen gemäß § 8 BUKG
  • 4. andere Auslagen gemäß § 9 BUKG (Maklergebühren, Zusatzunterricht der Kinder)
  • 5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gemäß § 10 BUKG
  • 6. Auslagen gemäß § 11 BUKG (Sonderfälle)

 

Beachten Sie | Die Änderungen zum 01.06.2020 fanden in den Punkten 4 und 5 (§ 9 und §10 BUKG) statt.

BUKG-Änderungen zum 01.06.2020

Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Diese haben sich zum 01.06.2020 geändert (BMF-Schreiben vom 20.5.2020, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :001).

 

Das heißt: Für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt, gelten folgende Pauschalen:

 

  • Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.146 Euro (§ 9 Abs. 2 und 3 BUKG).

 

Bei den sonstigen Umzugsauslagen gibt es verschiedene Pauschbeträge:

 

  • Berechtigte mit Wohnung: 860 Euro (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG)
  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): 573 Euro (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG)
  • Berechtigte ohne Wohnung: 172 Euro (§ 10 Abs. 2 BUKG)

 

  • Beispiel

Ein neuer Mitarbeiter zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am 12. und 13.7.2020 um → 860 Euro (Berechtigter) + 573 Euro (Ehefrau) + 573 Euro (Kind) = 2.006 Euro

 

 

Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten durch den Arbeitnehmer bei den Werbungskosten abgezogen werden.

  •  

TIPP | Ratgeber des Bundesverwaltungsamts

Das Bundesverwaltungsamt hat zum 01.06.2020 einen neuen Ratgeber herausgegeben, den Sie hier herunterladen können.

 

(JT/We)

Quelle: ID 46640213