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· Gehalts-Benefits

Sachbezugsfreigrenze steigt ‒ aber neue Vorschriften ab 2022: Limitierte Karten als Lösung

Bild: givve®

| Ab kommendem Jahr wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 auf 50 Euro pro Monat erhöht. Das hatten Bundesregierung und Bundesrat mit dem Jahressteuergesetz bereits im Dezember 2020 beschlossen. Doch es gelten dann auch verschärfte Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Der Markt beginnt darauf zu reagieren: Eine neue Idee für Arbeitgeber sind begrenzt einsatzfähige Kreditkarten, die den neuen Kriterien entsprechen. |

Sachbezugseigenschaft ab 2022 (Gutscheine und Geldkarten)

Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld zufließen ‒ sondern als Ware oder Dienstleistungen, die Sie Ihren Arbeitnehmern als Gehaltsnebenleistung spendieren, sogenannte Benefits.

 

Gutscheine und Geldkarten gelten auch ab 2022 als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Drei verschiedene Kategorien sind zulässig:

 

  • § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG
  • Begrenzte Netze: Gutscheinkarten für Geschäfte, Handelsketten oder regionale City-Cards.
  • Begrenzte Produktpalette: Hierunter fallen z.B. Tankkarten („Alles, was das Auto bewegt“), Gutscheinkarten für Buchläden, Fitness-Centerkarten sowie Kinokarten, Streamingdienste etc.
  • Steuerliche und soziale Zwecke: Essengutscheine etc.
 

Um weiterhin steuerfreie Sachbezüge gewährleisten zu können, müssen Sie Ihre bestehenden Sachbezugslösungen auf die neuen gesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG für das Jahr 2022 überprüfen! Beachten Sie dazu das BMF-Schreiben vom 13.04.2021. Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10007 :002.

 

 

Innovative Lösungen sind gefragt, um im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten weiterhin attraktive Sachbezugsleistungen anzubieten.

Neue Anbieter: Sachbezug mit Limits

Die sogenannte Givve-Card des Unternehmens PL Gutscheinsysteme ist eine gesetzeskonforme Mastercard, bei der Sie als Arbeitgeber pro Karte aus drei verschiedenen Optionen wählen können.

 

Drei Einstellungen stehen zur Auswahl

  • Option „Regional“: Auswahl eines Landkreises oder einer Stadt. Die Karte kann dann in dieser Region bei allen Akzeptanzpartnern zum Bezahlen verwendet werden.
  •  
  • Option „National“: Die Karte kann bei einem Anbieter deutschlandweit in allen Filialen sowie online zum Bezahlen eingesetzt werden.
  •  
  • Option „International“: Auswahl einer von derzeit 22 Kategorien (z.B. Streamingdienste, Essen und Trinken, Bekleidung). Innerhalb der ausgewählten Kategorie, z.B. Streamingdienste kann die Karte dann bei Sky, NETFLIX, HD PLUS etc. zum Bezahlen verwendet werden.

 

Digitale Essensmarken als App bieten auch weitere einschlägige Anbieter wie Hrmony, Belonio, Cirlcula u. a. an.

 

Anbieter wie Paycenter wollen ebenfalls mit Ihren Debit-Mastercards auf die neuen Anforderungen des Gesetzgebers reagieren.

 

(JT)

 

Quellen |

- BMF-Schreiben vom 13.04.2021. Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10007 :002

- news aktuell / PM PL Gutscheinsysteme GmbH

Quelle: ID 47714369