· Sonderzahlungen
Nachweispflichten für Corona-Prämie erleichtert ‒ vertragliche Vereinbarung wird nicht mehr verlangt
| Als Arbeitgeber können Sie seit dem 01.03.2020 Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Arbeitslohn eine steuerfreie Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro zahlen ( § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz ). Diese Möglichkeit wurde zwischenzeitlich bis zum 31.03.2022 verlängert. Die Corona-Prämie müssen Sie im Lohnkonto aufzeichnen, damit die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Die Finanzverwaltung hat den Nachweis nun erleichtert. |
Bislang hatte die Finanzverwaltung eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt (FAQ „Corona“ (Steuern) ‒ Stand 31.03.2021, Kapitel VII, Frage 18). Laut den aktuelleren FAQ „Corona“ (Steuern) ‒ Stand 06.07.2021 (Kapitel VIII, Frage 18) genügen neben diesen einzelvertraglichen Vereinbarungen auch ähnliche Vereinbarungen oder Erklärungen, aus denen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt. Ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden z. B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.
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(Ke)
Quellen
- FAQ „Corona“ (Steuern) ‒ Stand 31.03.2021 (Kapitel VII, Frage 18).
- FAQ „Corona“ (Steuern) ‒ Stand 06.07.2021 (Kapitel VIII, Frage 18)
- LGP Löhne und Gehälter professionell (iww.de/lgp)