· Gesetzliche Unfallversicherung
Tätlichkeit gegenüber Kollegen: Arbeitsunfall ‒ mal ja, mal nein
| Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat zwei Fälle entschieden, in denen es darum ging, ob die gesetzliche Unfallversicherung auch Schutz bietet bei Tätlichkeiten unter Kollegen (Arbeitsunfall); einmal aus der Perspektive eines sich beim Angriff selbst verletzenden Täters, einmal aus der Perspektive des Opfers. Mit unterschiedlichem Ergebnis für die Betroffenen. |
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Kein Arbeitsunfall des sich selbst verletzenden Angreifers | Die Klärung betrieblicher Pflichten auch in einem ggf. intensiven oder hitzigen Disput kann zwar im betrieblichen Interesse liegen. Wer aber Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, kann nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sich beanspruchen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017, Az. L 1 U 1504/17, Abruf-Nr. 198214). |
Arbeitsunfall des geschädigten Opfers anerkannt | Wer auf dem Heimweg von der Arbeit mit Arbeitskollegen über betriebliche Vorgänge streitet und zusammengeschlagen wird, kann einen Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall haben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017, Az. L 1 U 1277/17, Abruf-Nr. 198215). |