· Mindestlohnanpassungsverordnung
Mindestlohn wieder 10 Cent höher ‒ trotz Corona ‒ und liegt im Juli 2022 dann bei 10,45 Euro
| Update: Seit 01.07.2021 ist der Mindestlohn wieder um 10 Cent auf 9,60 Euro je Stunde gestiegen. Das hatte das Bundeskabinett auf Empfehlung der Mindestlohnkommission (30.06.2020) beschlossen. Die Steigerung orientiert sich nachlaufend am Tarifindex und an den Tarifabschlüssen. Die Corona-Folgen sind da nicht absehbar gewesen. Entsprechend groß bleibt der Unmut in der Wirtschaft, dass die Vorschläge damals angenommen wurden. |
Das Bundeskabinett hatte Ende Oktober 2020 die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung entsprechend der Kommissionsempfehlung beschlossen.
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01.01.2021 | 9,50 Euro |
01.07.2021 | 9,60 Euro |
01.01.2022 | 9,82 Euro |
01.07.2022 | 10,45 Euro |
Seit 2015 galt ein gesetzlicher Mindestlohn (damals 8,50 Euro). In den Jahren 2017 und 2018 betrug er 8,84 Euro, seit 2019 9,19 Euro und seit 2020 beträgt er 9,35 Euro brutto pro Stunde. Bezogen auf den Gesamtzeitraum 2015 bis 2022 (10,45 Euro) beschreibt diese Entwicklung eine jährliche Erhöhung um über 2 Prozent.
Die Konsequenz: In der Wirtschaft wird dieser rasante Anstieg vermehrt dazu führen, dass der Mindestlohn zunehmend höher angestrebte Tarifvereinbarungen ersetzen wird. Denn seit über einem Jahr wird der Mindestlohn einer Bewährungsprobe ausgesetzt ‒ durch die Corona-Pandemie.
Beachten Sie | Mit dem Mindestlohn wurde indirekt eine Höchstarbeitszeit bzw. Maximalstundenzahl eingeführt. Arbeiten Minijobber über diese Stundengrenze hinaus, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Bei einem Stundenlohn von bisher 9,35 Euro (2020) beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit 48,12 Stunden pro Monat. Aufgrund des erhöhten Stundenlohns im Jahre 2021 sinkt die Höchstarbeitszeit nun geringfügig (450 Euro: 9,50 Euro = 47,36 Stunden).
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Hintergrund zum Mindestlohn
Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über die Anpassungen der Höhe des Mindestlohns. Zu ihr gehören Vertreter von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft. Sie soll eine Abwägung vornehmen, nach der
- ein Mindestschutz der Arbeitnehmer gewährleistet wird,
- der faire Wettbewerb erhalten bleibt und
- die Beschäftigung für Unternehmer noch möglich (lukrativ) ist.
Bei der Anhebung zum 01.01.2021 auf 9,50 Euro brutto / Stunde richtete sich die Kommission nach dem Betrag, der sich nach Angaben des Statistischen Bundesamts aus dem Tarifindex ergibt.
Dokumentationspflicht
Um den Nachweis zu erbringen, dass Unternehmer den Mindestlohn auch zahlen, besteht in bestimmten Branchen die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren. Die Dokumentationspflicht gilt nur für
- geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und
- die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche.
Diese Branchen müssen Arbeitszeiten aufschreiben:
- Baugewerbe
- Gaststätten und Herbergen
- Spedition, Transport und Logistik
- Forstwirtschaft
- Gebäudereinigung
- Messebau
- Fleischwirtschaft
- Zeitungszusteller
- Paketdienste
PRAXISTIPPS |
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Dokumentationsrahmen
- Keine Unterschriften erforderlich
- Korrekheit der Liste muss Arbeitgeber sicherstellen
- Die Dokumentation darf max. eine Woche aufgeschoben werden
- Halten Sie die Dokumentation griffbereit (Kontrolle durch den Zoll)
Relevante Gesetze zum Mindestlohn im Überblick
(JT)