· Pflegekommission
Beschluss: So steigen die Mindestlöhne in der Altenpflege ab 01.09.2022
| Ab 01.09.2022 steigen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland. Darauf hat sich die Pflegekommission verständigt. Der Mindestlohn wird danach in drei Stufen (01.09.2022, 01.05.2023 und 01.12.2023) steigen. In der dritten Stufe (01.12.2023) erreicht er für Pflegehilfskräfte 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 15,25 Euro und für Pflegefachkräfte 18,25 Euro. |
Mindestlohnstaffelung nach Qualifikation
Die Pflegekommission hatte schon in seiner letzten Empfehlung eine Staffelung der Mindestöhne nach Qualifikation vorgenommen. An dieser Struktur wird festgehalten. Nach Beschluss vom 05.02.2022 wurden folgende Anpassungen vereinbart.
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Pflegehilfskräfte | |
ab 01.09.2022 ab 01.05.2023 ab 01.12.2023 | 13,70 € 13,90 € 14,15 € |
Pflegekräfte ab 1-jähriger Ausbildung und Tätigkeit | |
ab 01.09.2022 ab 01.05.2023 ab 01.12.2023 | 14,60 € 14,90 € 15,25 € |
Pflegefachkräfte | |
ab 01.09.2022 ab 01.05.2023 ab 01.12.2023 | 17,10 € 17,65 € 18,25 € |
Rund 1,2 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30.04.2022 gültig. Aktuell bzw. ab 01.04.2022 gelten diese Werte.
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Pflegehilfskräfte | ||||
aktuell | 12 Euro | ab 01.04.2022 | 12,55 Euro | |
Pflegekräfte ab 1-jähriger Ausbildung und Tätigkeit | ||||
aktuell | 12,50 Euro | ab 01.04.2022 | 13,20 Euro | |
Pflegefachkräfte | ||||
aktuell | 15 Euro | ab 01.04.2022 | 15,40 |
Beachten Sie | Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,82 Euro pro Stunde. Auch dort plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag eine Anhebung auf 12 Euro pro Stunde.
Urlaubsanspruch steigt 2022 um fünf und ab 2023 auf neun Tage
Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.
(JT)
Quelle | PM v. 08.02.2022 des BMAS