· Mobbing
Erneute Schmerzensgeldklage nach früherer Klageabweisung nur in besonderen Fällen
| Hat ein Gericht die Schmerzensgeldklage wegen Mobbings rechtskräftig abgewiesen, kann eine erneute Schmerzensgeldklage grundsätzlich nur auf Tatsachen gestützt werden, die zeitlich nach dem bereits entschiedenen Sachverhalt entstanden sind. |
(St)
Quelle: ID 48525353