· Mobbing
Erneute Schmerzensgeldklage nach früherer Klageabweisung nur in besonderen Fällen
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| Hat ein Gericht die Schmerzensgeldklage wegen Mobbings rechtskräftig abgewiesen, kann eine erneute Schmerzensgeldklage grundsätzlich nur auf Tatsachen gestützt werden, die zeitlich nach dem bereits entschiedenen Sachverhalt entstanden sind. |
(St)
Quelle: ID 48525353