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· Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Corona-Infektion kann mit PCR-Test als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden

Bild: © Me studio - stock.adobe.com

| Wer den Verdacht hat, sich bei der Arbeit mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt zu haben, und typische Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigt, sollte die Infektion mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Ein positives Testergebnis gilt als Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung, dass es sich bei einer Erkrankung um COVID-19 handelt. |

 

Das Bundesgesundheitsministerium hat zur Corona-Testverordnung vom 11.02.2022 klargestellt, dass Personen, bei denen der Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion besteht, weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test haben. Voraussetzung hierfür ist ein positiver Antigentest sowie Hinweise darauf, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist.

Hintergrund

Eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Versicherte haben dann Anspruch auf Leistungen insbesondere zur Heilbehandlung und Rehabilitation. Voraussetzung hierfür ist:

 

  • Die versicherte Person hat sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert.
  • Die Infektion kann auf die versicherte Tätigkeit (zum Beispiel Arbeit oder Schulbesuch) zurückgeführt werden.
  • Die versicherte Person zeigt Symptome einer Erkrankung an COVID-19.

 

Es kann sein, dass Versicherte bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit infizierten Menschen haben und ein Antigentest anzeigt, dass sie sich angesteckt haben, obwohl sie keine Symptome haben. Auch in diesem Fall empfiehlt sich, dass die Betroffenen die Infektion dennoch mit einem PCR-Test dokumentieren. So ist der Nachweis der Infektion auch für den Fall gesichert, dass nach einem zunächst milden Verlauf zu einem späteren Zeitpunkt gesundheitliche Probleme auftreten, die auf Long-Covid hindeuten.

 

Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandbuch / Meldeblock des Betriebs oder der Bildungseinrichtung dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt.

 

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Infektionskontakt nachweisbar

  • Der Beschäftigte hatte Kontakt mit einer infizierten Person im näheren Umfeld, wenn dieser länger als 10 Minuten dauert, ohne dass die Beteiligten einen Mund-Nase-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen.
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  • Beachten Sie | In direkten Gesprächssituationen kann eine kürzere Zeitspanne ausreichen.
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  • Ansteckung nach mehr als 10 Minuten trotz Mund-Nase-Schutzes oder einer FFP-2-Maske (hohe Raumkonzentrationen infektiöser Aerosole).

 

Infektionskontakt nicht nachweisbar

  • Im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) hat es nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben. Es gibt konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit.
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  • Für die Anerkennung müssen Anzahl der infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur dokumentiert werden.

 

Infektionskontakt auf dem Arbeitsweg

  • Hat der Kontakt mit der infizierten Person auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden, kann unter den aufgeführten Bedingungen ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.

 

Infektionskontakt in der Kantine

  • In eng begrenzten Ausnahmefällen kann auch eine Infektion in Kantinen als Arbeitsunfall anerkannt werden.
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  • Beachten Sie | Grundsätzlich ist der Aufenthalt dort als eigenwirtschaftlich und mithin nicht versichert anzusehen. Ist die Essenseinnahme in einer Kantine jedoch aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich oder unvermeidlich und befördern die Gegebenheiten (z.B. Raumgröße und ‒höhe, Lüftung, Abstandsmöglichkeiten) eine Infektion mit SARS-CoV-2, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen.

 

Infektionskontakt in Gemeinschaftsunterkünften

  • Nur wenn die Unterbringung Teil des unternehmerischen, wirtschaftlichen Konzeptes ist und sich daraus eine Infektionsgefahr ergibt, kommt eine Anerkennung als Arbeitsunfall in Frage.
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  • Die Infektionsgefahr muss über das übliche Maß hinausgehen und durch die Eigenheiten der Unterkunft (z. B. Mehrbettzimmer, Gemeinschaftswaschräume und ‒küchen, Lüftungsverhältnisse) begünstigt werden.

 

Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ist aber stets zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Infizierten in nicht versicherten Lebensbereichen (z.B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat.

Quelle | DGUV

 

Quelle | ots / DGUV v. 03.03.2022

Quelle: ID 48108382