· BAG | Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Wer ein Jahr unbezahlten Sonderurlaub nimmt, hat keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub
| Wird einem Arbeitnehmer unbezahlter Sonderurlaub für ein ganzes Jahr gewährt, kann er mangels Arbeitspflicht keinen bezahlten Erholungsurlaub beanspruchen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17). Das BAG ändert mit dem Urteil seine bisherige Rechtsauffassung. |
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf 6 Tage in der Woche auf insgesamt 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.
Grundsatz bisher: Keine Kürzungsmöglichkeit
Der Arbeitgeber hatte bisher regelmäßig keine Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses.
Eine Ausnahme war und ist die Elternzeit nach § 17 Abs. 1 BEEG.
Beachten Sie | CE-Beitrag Elternzeit: Arbeitgeber darf Urlaub um ein Zwölftel pro Monat kürzen
Grundsatz neu: Wer nicht arbeitet, hat keinen Anspruch
Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise in unbezahltem Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.
Die Folge: Dem Arbeitnehmer steht für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu.
Er hatte keine Arbeitsverpflichtung in dem Jahr des Sonderurlaubs.
Der vom BAG verhandelte Fall
Die Arbeitnehmerin ist bei seit 01.06.1991 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Wunschgemäß hatte der Arbeitgeber in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2014 unbezahlten Sonderurlaub gewährt. Der Sonderurlaub wurde dann noch einmal bis zum 31.08.2015 verlängert. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangte die Arbeitnehmerin vom Unternehmen, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren.
In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt.
Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Klägerin hat für 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.
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