· Bundesarbeitsgericht
BAG gewährt Reisekostenerstattung als Schadenersatz wegen unwirksamer Versetzung
| Wenn Sie einen Arbeitnehmer ungerechtfertigt in eine andere Niederlassung versetzen, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz für die wöchentlichen Fahrten verlangen. Das hat das Bundesarbeitegericht entschieden ( BAG, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 125/18 ). Im konkreten Fall waren das 0,30 Euro pro Kilometer für die Nutzung des Privat-Pkw des Arbeitnehmers. Für die Berechnung muss sich Arbeitgeber dabei an das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und nicht an die Trennungsgeldverordnung (TGV) halten. |
Der Fall
Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst am Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn ab November 2014 „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ in ihre Niederlassung in Sachsen. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage, kam allerdings der Versetzung nach. Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Kläger in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen. Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten PKW. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage ua. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro beanspruchen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage ua. wegen der Fahrkostenerstattung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit teilweise abgeändert und dem Kläger Reisekosten lediglich iHd. nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen zugesprochen. Mit der Revision verfolgt der Kläger ua. sein Begehren auf Zahlung eines Kilometergeldes iHv. 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer weiter.
Revision vor dem BAG hatte Erfolg
Seine Revision hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kläger kann - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - von der Beklagten als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht mit der Heranziehung der Bestimmungen der TGV seiner Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Heranzuziehen waren vielmehr die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro zu zahlen ist. Eine Vorteilsausgleichung war nicht veranlasst.
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2017, Az. 10 Sa 964/17
(JT mit PM Nr. 42/19, BAG)