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· Prozessrecht

Vorsicht beim Prozessvergleich

Bild: IWW/canva

| Mit einem Prozessvergleich soll üblicherweise der Streit der Parteien komplett und vollumfänglich beendet werden. Da ist es umso wichtiger, auch bei den Details gut aufzupassen. Das zeigt erneut eine Entscheidung des LAG Hamm. |

 

Dort hatten die Parteien einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen. Dieser hatte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand. Darin hatten Sie geregelt, dass der klagende Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird.

 

Später gab es neue Unstimmigkeiten, als der Arbeitnehmer noch eine Überstundenvergütung verlangte. Das LAG Hamm entschied, dass in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichsansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst werden.

 

PRAXISHINWEIS | Oft fällt erst nach Abschluss eines Vergleichs auf, dass eventuell noch Forderungen an den Arbeitnehmer bestehen. Dann ist es meist zu spät. Im eigenen Interesse sollten Sie mögliche Ansprüche (Überstunden, Urlaub, Schadenersatzansprüche wegen Schäden Arbeitsmaterial, Dienstwagen etc.) frühzeitig abfragen.

 

 

Quelle |

 LAG Hamm, Urteil vom 24.3.23, 1 Sa 1217/22

Quelle: ID 49436734