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· Unfallversicherung

BSG: Auf dem Weg zur Arbeit von einem „dritten Ort“ besteht Versicherungsschutz

Bild: © cirquedesprit - stock.adobe.com

| Bislang war die Rechtsprechung uneinheitlich, ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus, sondern von einem anderen Ort angetreten wird bzw. von der Arbeit aus an einem anderen Ort endet (sog. „dritter Ort“). Zwei Urteile des Bundessozialgerichts sorgen nun für Klarheit: Demnach sind Wegeunfälle von/zu einem dritten Ort als Arbeitsunfälle zu bewerten, genießen also gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (BSG, Urteile vom 30.01.2020, Az. B 2 U 2/18 R und Az. B 2 U 20/18). |

 

Erfasst sind z. B. die Wohnungen von Freunden, Partnern oder Verwandten. Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthalts an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit ankommt. Denn diese Kriterien seien im maßgeblichen SGB VII nicht genannt und würden sonst zu ungerechten Ergebnissen führen. So ist es z. B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitswegs von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient.

 

 

 

FAZIT | Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.

 

Quellen

Quelle: ID 47342628