07.04.2022 · IWW-Abrufnummer 228531
Landesarbeitsgericht München: Urteil vom 14.02.2022 – 4 Sa 457/21
In dem Rechtsstreit
A.
A-Straße, A-Stadt
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte B.
B-Straße, B-Stadt
gegen
Firma C.
C-Straße, C-Stadt
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte Dr. D.
D-Straße, D-Stadt
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2022 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Dickerhof-Borello und die ehrenamtlichen Richter Zizmann und Maurus
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 10.06.2021, Az: 5 Ca 2534/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur) noch um Schadensersatz.
Die Klägerin war vom 11.07.2011 bis 31.12.2020 bei der Beklagten als Immobilienwirtin beschäftigt.
Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Z, kam am 10.08.2020 aus seinem Urlaub in Italien mit Erkältungssymptomen zurück, deren Stärke zwischen den Parteien streitig ist. Am 18.08.2020 wie am 20.08.2020 fuhr er zusammen mit der Klägerin - beide ohne Mund-Nasen-Schutz - in einem Pkw zu Eigentümerversammlungen, wobei die Fahrten zweimal eine halbe bzw. zweimal mehr als eine Viertelstunde dauerten. Von einem Teilnehmer der ersten Eigentümerversammlung rückte er etwas ab und erklärte dazu, er habe aufgrund der Klimaanlage eine Erkältung und sich deswegen weiter weggesetzt.
Am 20.08.2020 wurde die Ehefrau des Geschäftsführers auf Corona getestet, nachdem bei ihr am selben Tag Grippesymptome aufgetreten waren, und am 23.08.2020 erhielt sie ein positives Ergebnis mitgeteilt. Der von ihrem Ehemann daraufhin am 24.08.2020 absolvierte Corona-Test war ebenfalls positiv.
Am 25.08.2020 ordnete das Gesundheitsamt gegenüber der Klägerin, die infolge der Fahrt vom 20.08.2020 als Kontaktperson 1 von Herrn Z eingestuft wurde, eine Quarantäne bis 03.09.2020 an. Infolgedessen konnte die für den 29.08.2020 geplante kirchliche Trauung mit anschließender Hochzeitsfeier der Klägerin, zu der 99 Gästen eingeladen worden waren, nicht stattfinden. Die Miete für den Raum der Feier wurde ebenso wie das Engagement einer Band und einer Sängerin, der Makeup-Termin sowie die Blumenbestellung storniert; eine anschließend geplante Reise konnte nicht am 03.09.2020, sondern erst am 04.09.2020 angetreten werden. Für die Stornierungen fielen folgende Kosten an:
Die Einladungskarten für die Gäste hatten € 137,40 gekostet.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin - neben der Korrektur eines Zeugnisses - den Ersatz dieser Kosten sowie der für Hochzeitsaccessoires in Höhe von € 197,20 verlangt.
Sie hat dazu vorgetragen, Herr Z habe am 17.08.2020 mit Kopfschmerzen, starkem Husten, Heiserkeit und heftigem Schwitzen im Büro gearbeitet und trotz dieser weiter bestehenden Symptome die Fahrten mit der Klägerin unternommen. Dem Geschäftsführer sei es bei dem Termin am 18.08.2020 sicht- und hörbar nicht gut gegangen. Er habe ihr gegenüber erklärt, er habe am Vorabend angesichts furchtbarer Kopfschmerzen keine Protokolle schreiben können.
Dadurch sei die Absage der Hochzeitsfeier notwendig geworden und die Stornierungskosten entstanden. Der Anfang Juni 2020 noch offene Alternativtermin für April 2021 sei aufgrund der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wonach die Veranstaltung draußen erlaubt worden sei, nicht mehr verfügbar gewesen. Die Stornierungskosten würden auf eine spätere Hochzeit nicht angerechnet.
Die Blumen für die Hochzeit seien bereits am 04.08.2020 bestellt und im Zeitpunkt der Stornierung am 26.08.2020 schon geliefert und daher zu zahlen gewesen.
Eine Reiserücktrittsversicherung hätte Stornokosten für eine Hotelbuchung nur erstattet, wenn die Klägerin aufgrund einer eigenen Erkrankung die Reise nicht hätte antreten können; Quarantäne sei dagegen kein versicherbarer Rücktrittsgrund.
Die Einladungskarten hätten aufgrund des Datums für eine spätere Hochzeitsfeier nicht verwendet werden können und seien bereits im August 2019 gedruckt und bezahlt gewesen.
Am 15.08.2020 habe die Klägerin den Probetermin für das Hochzeits-Make-up gehabt und sei entsprechend der Rechnung vom selben Tag bezahlt worden.
Durch das Verhalten ihres Geschäftsführers habe die Beklagte grob gegen die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzpflichten der SARS-CoV2- Arbeitsschutzstandards und die allgemeinen Fürsorgepflichten verstoßen. Deshalb habe sie den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin nach gemeinsamer Erledigterklärung weiterer Anträge zu Abmahnungen zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.113,04 € zzgl. Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 als Schadensersatz zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeugnis mit dem Datum 07.01.2021 wie folgt zu ändern:
a) Die Tätigkeitsbeschreibung in Absatz 2 wird um folgende Unterpunkte ergänzt:
• Vermietung von Wohnimmobilien
• Abgabe von Angeboten für neue Verwaltungsmandate und Begleiten der Vorstellungen bei diesen
b) Als Absatz 3 ist im unmittelbaren Anschluss an die Tätigkeitsbeschreibung neu einzufügen: "Frau A. hat als Teamleiterin eine Gruppe von drei bis vier Personen verantwortlich geführt."
c) Absatz 3 des Arbeitszeugnisses vom 07.01.2021 ist mit beiden Sätzen zwischen die bisherigen Absätze 4 und 5 zu verschieben und in Satz 1 wie folgt zu fassen: "Frau A. hat die genannten Tätigkeiten selbständig und stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt."
d) Im bisherigen Absatz 5 Satz 1 des Arbeitszeugnisses vom 07.01.2021 ist der Begriff "beliebt" durch "stets geschätzt" zu ersetzen.
e) Im bisherigen Absatz 5 des Arbeitszeugnisses vom 07.01.2021 ist zwischen Satz 1 und Satz 2 wie folgt einzufügen: Sie erzielte mit ihren Mitarbeitern immer gute Leistungen, ging auf ihre Mitarbeiter ein, unterstützte und förderte diese."
f) Absatz 5 Satz 2 des Arbeitszeugnisses vom 07.01.2021 ist wie folgt zu fassen:
"Ihr Verhalten war stets einwandfrei."
Die Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.
Sie hat den Zahlungsanspruch für nicht gegeben gehalten. Es fehle bereits an ihrer Haftung für ihren Geschäftsführer und damit an der Passivlegitimation wie umgekehrt an der Aktivlegitimation der Klägerin, neben der deren Bräutigam für die Verträge hafte.
Eine Pflichtverletzung sei dem Geschäftsführer nicht vorzuwerfen. Er habe keine Symptome gehabt, die auf eine Coronainfektion hätten schließen lassen. Vielmehr habe er durch eine Klimaanlage leicht erkältet etwas gehüstelt, wie er es im übrigen regelmäßig tue. Diese Erkältung sei auch sehr schnell wieder abgeklungen, so dass er am 15.08.2020 mit Freunden eine Radtour habe machen und auch arbeiten und Geschäftstermine absolvieren können. Erst am 20.08.2020 sei er durch die Symptome seiner Frau alarmiert worden und daraufhin ab 21.08.2020 zuhause geblieben. Im Übrigen leide er seit Jahrzehnten an einer chronischen, allergisch bedingten Nasenschleimhautentzündung. Sollte er damals tatsächlich gehustet haben, sei dies ausschließlich hierauf zurückzuführen. Darüber hinaus werde er in den letzten Jahren wegen einer Autoimmunerkrankung mit Cortison behandelt, so dass sein Immunsystem heruntergefahren sei, wodurch er sich leicht erkälte, so auch auf dieser Italienreise. An einer SARS-Covid - Erkrankung habe er vor dem 20.08.2020 definitiv nicht gelitten.
Auch den Schaden hat die Beklagte bestritten: Es sei ein Alternativtermin abgesprochen gewesen, so dass sowohl der Raum wie die Band später nutzbar gewesen seien.
Der Klägerin sei schließlich ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Sie hätte aufgrund der bekannten Pandemie wie nahezu alle anderen Hochzeitspaare die geplante Hochzeit um ein Jahr verschieben müssen.
Mit den Dienstleistern hätten Rücktrittsvereinbarungen getroffen oder eine Hochzeitsversicherung und für die Hochzeitsreise eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen werden können. Ohne diese Vorsichtsmaßnahmen habe die Klägerin sich bewusst in das Risiko begeben, dass gegebenenfalls auch kurzfristig die geplante Hochzeit abgesagt werden müsse. Damit habe sich das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin realisiert, für das die Beklagte nicht einzustehen habe, zumal damals jederzeit damit habe gerechnet werden müssen, dass die Verordnungen zum Infektionsschutz geändert würden. Diese bewussten Unterlassungen der Klägerin stellten ein derart gravierendes Mitverschulden dar, dass dadurch ein etwaiges Verschulden der Beklagten verdrängt werde.
Soweit die Klägerin jetzt die gemeinsame Autofahrt rüge, hätte sie damals die Möglichkeit gehabt, ein anderes Auto zu nutzen oder ihrerseits eine Maske zu tragen, die außerdem nicht verpflichtend gewesen sei.
Mit Endurteil vom 10.06.2021 hat das Arbeitsgericht Regensburg unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2534/20 der Klage weitgehend stattgegeben. Dem Zahlungsantrag hat es in Höhe von € 4.915,84 entsprochen. Es hat dabei eine Pflichtverletzung der Beklagten bejaht, indem ihr Geschäftsführer, der selbst nach dem Vortrag der Beklagten gehüstelt und Erkältungssymptome gezeigt habe, diese nicht abgeklärt habe, sondern statt dessen in die Arbeit gekommen sei. Die Beklagte habe dieses Verhalten nach § 31 BGB zu vertreten.
Der Schaden der Klägerin seien die nutzlos gewordenen Hochzeitsaufwendungen mit Ausnahme der Hochzeitsaccessoires, hinsichtlich derer es an einem Vortrag fehle, was darunter zu verstehen und warum dieser Posten nunmehr nutzlos sei. Den Haftungsanteil ihres Ehemanns mache sie entsprechend der Drittschadensliquidation geltend.
Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht anzulasten: Eine Obliegenheit, einen möglichen Schaden zu versichern, bestehe nur bei zu erwartenden hohen Schäden. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Dass die Klägerin nicht ein weiteres Auto für die Fahrt zu den Eigentümerversammlungen genutzt habe, liege daran, dass eine anderweitige Anordnung ihres Vorgesetzten, des Geschäftführers, bestand, der zu widersprechen die Gefahr einer Abmahnung nach sich gezogen hätte.
Gegen diese Entscheidung, auf die hinsichtlich ihrer Sachverhaltsdarstellung wie ihrer Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird und die der Beklagten am 16.06.2021 zugegangen ist, hat diese mit Schriftsatz vom 14.07.2021, der am Folgetag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen ist, Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 09.08.2021, der am selben Tag eingegangen ist, begründet hat.
Sie rügt die erstinstanzliche Entscheidung als fehlerhaft.
Das Gericht habe erheblichen Sachvortrag nicht beachtet. Sie habe gerade bestritten, dass Herr Z nach seiner Reise Erkältungssymptome gezeigt habe. Vielmehr hätten diese ab 11.08.2020 nicht mehr bestanden.
Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme der Kausalität zwischen dem Verhalten des Geschäftsführers und dem Schaden. Herr Z sei vor dem 20.08.2020 nicht mit Corona infiziert gewesen, sondern erst ab diesem Zeitpunkt durch seine Frau angesteckt worden.
Sie hafte außerdem nicht für den Schaden, weil die Quarantäne angesichts der Abstände im Auto und der Dauer der Fahrten auch dann über die Klägerin als Kontaktperson 1 verhängt worden wäre, wenn der Geschäftsführer oder beide im Wagen Maske getragen hätten.
Außerdem sei der konkrete Schaden - die Hochzeitsaufwendungen - nicht vom Schutzzweck der Corona-Regelungen zum Gesundheitsschutz erfasst. Er sei als reiner Frustrationsschaden unbeachtlich.
Schließlich habe das Gericht fehlerhaft kein Mitverschulden der Klägerin an dem Schaden angenommen. Wenn sie trotz entsprechender Symptome des Geschäftsführers mit diesem ins Auto gestiegen sei, liege dies in ihrer eigenen Verantwortung; eine Abmahnung für den Wunsch, gesondert zu fahren, hätte sie nicht zu erwarten gehabt.
Sie beantragt daher zu erkennen:
Das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 10.06.2021, Az.: 5 Ca 2534/20, wird in Ziffer I abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend.
Bezüglich des Sachvortrags der Parteien und ihrer Rechtsansichten wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, namentlich die der Klägerin vom 27.10.2020 (Bl. 1 ff.d. A.), vom 22.02.2021 (Bl. 80 ff. d. A.) und vom 28.04.2021 (Bl. 96 ff d. A.) in erster und vom 21.09.2021 (Bl. 218 ff.d.A.) in zweiter Instanz, die der Beklagten vom 18.01.2021 (Bl. 65 ff. d. A.), vom 07.05.2021 (Bl. 106 ff.d.A.) und vom 20.05.2021 (Bl. 115 f. d. A.) vor dem Arbeits- und vom 14.07.2021 (Bl. 146 ff.d.A.), 03.08.2021 (Bl. 196 d.A.) und 09.08.2021 (Bl. 198 ff.d.A.) vor dem Landesarbeitsgericht sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 10.12.2020 und 27.05.2021 (Bl. 55 f. bzw. 117 f. d. A.) des Arbeits- und vom 14.02.2022 vor dem Landesarbeitsgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG angesichts eines Beschwerdewerts von € 4.915,84 statthaft und mit den Schriftsätzen vom 14.07.2021 und 09.08.2021 innerhalb der Fristen des § 66 Abs. I S. 1 ArbGG eingelegt und begründet, die angesichts der Zustellung des Urteils am 16.06.2021 gem. §§ 64 Abs. VI ArbGG, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 16.07.2021 bzw. 16.08.2021 abliefen.
II.
Die Berufung ist unbegründet: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens in Höhe von € 4.915,84 gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 282 BGB. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst lediglich folgende Ergänzungen:
1. Die Beklagte hat die ihr nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin als ihrer Arbeitnehmerin durch ihren Geschäftsführer verletzt, indem dieser trotz Erkältungssymptomen seit seiner Rückkehr aus Italien am 18. und 20.08.2020 mit der Klägerin zusammen längere Zeit in einem Auto fuhr.
Damit verstieß sie gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (in der Fassung vom 10.08.2020), nach deren Ziffer 4.2.1. die Arbeitsumgebung so zu gestalten war, dass Sicherheitsabstände von 1,5m eingehalten werden konnten, und jede Person bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben sollte. Wenn Herr Z daher mit der Klägerin zusammen im Auto fuhr, missachtete er damit die von ihm zu sichernden Abstandsregeln; insofern hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass für derartige Fahrten ein Konzept gefehlt habe. Und wenn er trotz Erkältungssymptomen zur Arbeit kam, wahrte er nicht die vorgegebenen Hygienevorschriften.
Soweit die Beklagte in ihrer Berufung gerügt hat, das Erstgericht habe ihr Bestreiten der Erkältungssymptome nicht zur Kenntnis genommen, so ist dieser Vortrag unbeachtlich, weil er nicht zum übrigen Vorbringen der Beklagten passt, wonach der Geschäftsführer sehr wohl seit 10.08.2020 gehüstelt und leichte Erkältungssymptome gezeigt habe und am 18.08.2020 während der Eigentümerversammlung von einem Teilnehmer unter Berufung darauf abgerückt sei. Dass er, wie er angibt, am 15.08.2020 eine Fahrradtour unternommen habe, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil Erkältungssymptome nicht notwendig sportliche Aktivitäten ausschließen.
2. Die Pflichtverletzung war ursächlich für den entstandenen Schaden. Wäre der Geschäftsführer der Beklagten nicht ins Büro gekommen oder hätte er wenigstens den notwendigen Abstand zur Klägerin durch getrennte Autofahrten gewahrt, wäre gegen die Klägerin keine Quarantäneanordnung ergangen und die geplante Hochzeit samt Feier hätte stattfinden können.
Soweit die Beklagte darauf rekurriert ist, dass Herr Z vor dem 20.08.2020 nicht an Corona erkrankt sei, eine Gefährdungslage vor diesem Datum daher nicht bestanden habe, ist dies aus zweifachem Grund unbeachtlich.
Zum einen liegt die Pflichtverletzung (auch) in der mangelnden Einhaltung der Abstandsvorschriften durch die Arbeitgeberin und ist insofern unabhängig von dem Umgang mit den Erkältungssymptomen des Geschäftsführers.
Zum anderen ist diese Einlassung als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich. Die Beklagte bleibt jede Darlegung schuldig, warum es sich bei dem auch nach ihrer Schilderung aufgetretenen Hüsteln nicht um erste Anzeichen einer Covid-19-Infektion gehandelt haben soll. Die Aussage, es habe sich um eine bloße Erkältung durch eine Klimaanlage gehandelt, ist eine reine Annahme; eine Klärung, wie sie angesichts der gesamten Pandemiesituation notwendig gewesen wäre, hat gerade nicht stattgefunden. Die Tatsache, dass weder die Arbeitsumgebung noch die Freunde, mit denen Herr Z nach seinen Angaben eine Radtour gemacht habe, sich infiziert hätten, ist nicht aussagekräftig, weil dies auch an anderen Umständen wie ausreichend Abstand, Bewegung an der frischen Luft oder gutem Immunstatus der beteiligten Personen liegen konnte. Umgekehrt sprechen die Umstände dafür, dass bereits zu dieser Zeit die am 24.08.2020 diagnostizierte Coronainfektion vorlag: die Erkältungssymptome, die jedenfalls zunächst nicht die üblichen, Herrn Z bekannten waren, lagen innerhalb der Inkubationszeit der Covid -Erkrankung. Entsprechend war die Beurteilung durch das Gesundheitsamt.
Die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens, die die Beklagte angesprochen hat, stellt sich nicht: nicht der Umstand, dass Herr Z keine Maske trug auf den Autofahrten, begründet den Vorwurf der Pflichtverletzung, sondern seine Anwesenheit im Büro und die Fahrt mit der Klägerin im selben Wagen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden nach § 249 BGB zu ersetzen. Dieser besteht, wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, in den Aufwendungen, die infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind, und den Belastungen mit Verbindlichkeiten. Im vorliegenden Fall sind damit die nutzlos gewordenen Ausgaben für die Hochzeitsfeier abgedeckt.
Wenn die Beklagte darauf abstellen will, dieser Schaden sei nicht adäquat, weil die Kosten der Hochzeit nicht vom Schutzzweck der verletzten Coronaregelungen, die dem Gesundheitsschutz dienten, umfasst seien, verkennt sie, dass Gesundheitsschutz und Freiheitsentzug durch Quarantäne in der Pandemiebekämpfung unmittelbar zusammengehören. So kann die Einhaltung des durch die Arbeitsschutzregeln vorgegebenen Abstands die Infektion der Mitarbeiter selbst wie ihre Einstufung als Kontaktperson 1 und damit eine Quarantäneanordnung zugunsten des Gesundheitsschutzes Dritter vermeiden.
4. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt kein Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB vor.
Soweit die Beklagte hier wiederholt, die Klägerin hätte, gerade weil sie Krankheitssymptome an Herrn Z wahrgenommen haben will, ihrerseits auf eine getrennte Fahrt bestehen müssen, kann dem mit dem Arbeitsgericht nicht gefolgt werden. Es konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten verlangte, ein zweites Auto zu nutzen. Dies wäre einem Hinweis der Angestellten gegenüber dem Geschäftsführer gleichgekommen, dass dieser seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere. Ein solches Verhalten ist schwer vorstellbar und von der Mitarbeiterin, selbst wenn sie wie hier ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Regelungen hatte, nicht zu verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO: Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, insbesondere kommt dem Fall keine besondere über die Klärung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen hinausgehende Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. II Nr. 1 ArbGG zu.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Zizmann
Maurus