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  • · Fachbeitrag · Mitgliederversammlung

    Die gesetzliche Neuregelung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen: So sieht sie aus

    | Am 09.02.2023 hat der Bundestag das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht verabschiedet“ (Abruf-Nr. 233843 ). Damit werden virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen möglich, ohne dass die Satzung die Voraussetzung dafür schaffen muss. Der Gesetzesentwurf wird schon am 03.03.2023 im Bundesrat behandelt, das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das wird voraussichtlich noch im März sein. VB stellt Ihnen die Neuregelung und deren praktische Folgen deshalb in einer Beitragsserie vor. |

    Die gesetzliche Neuregelung

    Die Neuregelung besteht im Großen und Ganzen darin, dass in § 32 BGB folgender neuer Absatz 2 eingefügt wird.

     

    • § 32 Abs. 2 BGB neu

    Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.