Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Corona-Krise

Umsatzsteuerliche Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen

Bild: copyright by Oliver Boehmer - bluedesign® - stock.adobe.de

| Frage: „Ich habe als Freiberufler Soforthilfe wegen erheblicher Umsatzausfälle beantragt. Wie müssen diese Gelder versteuert werden. Ich möchte keinen Fehler machen, weil bei Missbrauch ja empfindliche Strafen drohen.“ |

 

Antwort: Wenn Sie am „Corona-Soforthilfe-Programm“ der Bundesregierung teilnehmen sind die Zuschüsse aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse. Diese sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.

 

Die Soforthilfen unterliegen aber der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

 

Insbesondere sind diese Zuschüsse nicht in den Kennzahlen 48 (Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, z.B. Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG) und 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt) einzutragen. Diese Kennzahlen sind nicht für echte Zuschüsse vorgesehen.

 

 
Quelle: ID 46679994