· Kündigungsrecht
Betriebsbedingte Kündigungen: Alleiniger Hinweis auf „Corona“ reicht nicht
| Viele Betriebe sehen sich in der aktuellen Pandemiezeit genötigt, wegen Umsatzverlusten Personal zu reduzieren. Die Hürden für betriebsbedingte Kündigungen bleiben allerdings hoch: In solchen Fällen reicht allein ein Hinweis auf „Corona“ bzw. einen aufgrund der Pandemie gesunkenen Umsatz oder eine gesunkene Beschäftigung nicht aus. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in mehreren Entscheidungen festgestellt. |
1. Gesunkener Beschäftigungsbedarf als Kündigungsgrund
In einer der Entscheidungen stellte das Arbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen muss, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf (ArbG Berlin vom 05.11.2020, Az. 38 Ca 4569/20).
2. Umsatzrückgang als Kündigungsgrund
In weiteren Entscheidungen sagte das Gericht, dass die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung sei (ArbG Berlin vom 25.08.2020, Az. 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 Ca 6668/20).
3. Homeoffice kann Arbeitnehmer vor Arbeitsortswechsel „retten“
Schließlich stellte das Arbeitsgericht in einem anderen Verfahren Folgendes fest: Auch wenn kein allgemeiner Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice bestehe, könne die mögliche Arbeit von zu Hause aus bei vorhandenen technischen Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur Zuweisung eines anderen Arbeitsorts entgegenstehen. Die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Homeoffice aufgrund der Pandemie zeige, dass Arbeiten von zu Hause aus möglich sei. Gegen die Entscheidung wurde die Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg eingelegt (ArbG Berlin 10.8.20, 19 Ca 13189/19).
HINWEIS | Mit dem Inkrafttreten der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 27.01.2021 sind Arbeitgeber (befristet bis 15.03.2021) verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegenstehen. Bei Zuwiderhandlung ist ein Sanktionierung nicht unmittelbar damit verbunden. Rechtsfolgen können allenfalls aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet werden (die Grundlage der Verordnung). |
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(Ke)
Quelle
- Arbeitsrecht aktiv (iww.de/aa)