· LAG Berlin/Brandenburg
„Mein Kampf“ im Pausenraum: Gericht rechtfertigt Kündigung eines Amtsträgers
| Wer als Uniformierter in öffentlichem Amt tätig ist und Naziliteratur liest, riskiert eine Kündigung - ohne vorher abgemahnt zu werden. Als nicht relevant bewertete das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg (LAG), dass die Literatur nur in den Pausen aufgeschlagen wurde. Ein Berliner Ordnungshüter war wegen seiner Lektüre von Hitlers „Mein Kampf“ gekündigt worden (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.09.2017, Az. 10 Sa 899/17 ). |
Der konkrete Fall
Der Mitarbeiter des Ordnungsamts hatte in einem Pausenraum der Dienststelle in einer Originalausgabe von Hitlers „Mein Kampf“ gelesen. Nach Informationen der Bild-Zeitung habe sein Schichtleiter interveniert, dass er sowas „hier nicht lesen“ dürfe. Die Ausgabe war mit einem eingeprägten Hakenkreuz versehen. Das Land Berlin hat das Dienstverhältnis daraufhin ordentlich gekündigt. Der Mitarbeiter klagte ohne Erfolg. Sein Argument, das Land hätte erst abmahnen müssen, wurde nicht akzeptiert.
Urteils-Begründung
Das Land müsse dieses Verhalten nicht abmahnen, sondern könne es zum Anlass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen, so das LAG.
Der Mitarbeiter sei Repräsentant in Uniform und daher „in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten“ Er habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, einem verfassungswidrigen Symbol, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen.
Weiterführender Hinweis
- Bildquellnachweis: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Erstausgabe_von_Mein_Kampf.jpg