· Werbungskosten
Zum 01.04.2022 steigen die steuerlich absetzbaren Umzugskostenpauschalen
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| Ab 01.04.2022 können bis zu 1.476 Euro pauschal für einen beruflich bedingten Umzug als Werbungskosten angesetzt werden. Umzüge gelten als beruflich veranlasst, wenn die Arbeitnehmer durch den Umzug täglich eine Stunde Fahrtzeit auf dem Weg zur Arbeit einsparen. |
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen umziehen, können gegenüber dem Finanzamt eine Umzugspauschale geltend machen. Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist nicht nötig. Stattdessen gelten bestimmte Pauschalsätze pro Erwachsenen und Angehörigen (Ehepartner, Lebenspartner oder Kind), so dass nunmehr bis zu 1.476 Euro pauschal für einen beruflich bedingten Umzug als Werbungskosten angesetzt werden können.
Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium (BMF) erhöht die Umzugspauschale regelmäßig (zuletzt im April 2021). Die Pauschale ab 01.04.2022 gilt wie folgt:
Verheiratete und Lebenspartner
- 1.476 Euro ‒ bisher 1.450 Euro
Pauschale für Singles
- 886 Euro ‒ bisher 870 Euro
Erhöhungsbetrag für Kinder und sonstige Angehörige
- 590 Euro ‒ bisher 580 Euro
TIPP | Es kommt auf den Tag an, an dem der Umzug stattfindet: Maßgeblich ist der Tag vor dem tatsächlichen Beladen des Umzugswagens. Das heißt: Wer am 31.03.2022 umziehen will und am 01.04.2022 die Sachen im neuen Heim auspackt, kann die erhöhte Pauschale noch nicht beanspruchen. |
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(JT)