· Sozialversicherung
Verlängerung kurzfristiger Minijobs: Für 2021 sind vier statt drei Monate möglich
| Die maximale Beschäftigungsdauer für kurzfristige Minijobber ist verlängert worden ‒ für 2021 von drei auf vier Monate oder 102 Tage. Diese Verlängerung ist vor allem wichtig für Arbeitgeber in der Landwirtschaft, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen. Diese können somit länger als sonst beschäftigt bleiben, ohne dass Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden müssen. Die Ausnahmeregel gilt für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.10.2021. Sie geht zurück auf eine Änderung des „Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes“ vom 22.04.2021 (neuer § 132). |
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Hintergrund der Regelung ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Um den Obst- und Gemüseanbau insbesondere zeitkritischer Sonderkulturen wie Spargel und Erdbeeren zu unterstützen, hat der Bundestag die Änderung kurzfristig an die Reform des Seefischereigesetzes angefügt. In dieser geht es eigentlich um Behördenzuständigkeit für die Fischereiaufsicht, datenschutzrechtliche Regelungen und die Umsetzung von EU-Recht. |
Die Änderung ist mit der Veröffentlichung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt am 31.05.2021 in Kraft getreten und gilt rückwirkend zum 01.03.2021. Hat der kurzfristige Minijob bereits vor dem 01.03.2021 begonnen, gelten weiter drei Monate bzw. 70 Tage als Frist.
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(Ke)
Quellen
- „Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes“ (vom 26. Mai 2021)
- Gesetzesbeschluss des Bundesrats, Drucksache 337/21, vom 29.04.2021