· Landwirtschaft
Einigung: Saisonarbeiter dürfen 102 Arbeitstage versicherungsfrei beschäftigt werden
| Das Bundeskabinett hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, die kurzfristige Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in Deutschland fortzuführen. Sie soll befristet und rückwirkend zum 01.03 bis 31.10.2021 auf höchstens 102 Arbeitstage oder vier Monate ausgeweitet werden. Damit besteht nun Planungssicherheit ‒ vor allem bei Landwirten.
Die neue Regelung soll in diesen Tagen in Gesetzesform gegossen werden, heißt es aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Die Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird damit von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben, um auch in Coronazeiten die Versorgung mit einheimischen Agrarprodukten zu sichern. Darauf hatten sich vor Ostern das CDU-geführte Bundeslandwirtschaftsministerium und das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium verständigt.
TIPPS |
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Hintergrund
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt eigentlich nur dann vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und sie soweit das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt ‒ nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Kurzfristig Beschäftigte sind versicherungsfrei in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie sind jedoch in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
Mit dem Sozialschutzpaket I wurden im Frühjahr 2020 die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt, um Problemen bei der Saisonarbeit aufgrund der Corona-Pandemie ‒ insbesondere im Bereich der Landwirtschaft ‒ Rechnung zu tragen (damals als „115-Tage-Regelung“).
Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts kommt nun die Fortführung als leicht verkürzte „102-Tage-Regelung“. Dieser „extra“ Monat soll helfen, die Reisetätigkeit der Saisonarbeiter zu reduzieren und die Fluktuation in den Betrieben zu minimieren. So sinke die Infektionsgefahr.
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(JT)
Quellen |
- CDU-/CSU-Bundestagsfraktion
- Deutscher Raiffeisenverband (DRV)