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· Arbeitsrecht

Wie ist Urlaub bei Ende eines Arbeitsverhältnisses nach längerer Zeit unverschuldeter Arbeitsversäumnis abzugelten?

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| Wie ist die Höhe einer Urlaubsabgeltung zu berechnen, wenn ein Arbeitsverhältnis nach längerer Zeit unverschuldeter Arbeitsversäumnis endet? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen zu befassen und sie wie folgt beantwortet: Demnach bemisst sich in einem solchen Fall die Höhe einer Urlaubsabgeltung nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses, für die ein Anspruch auf Vergütung bestand ( LAG Thüringen, Urteil vom 28.04.2021, Az. 6 Sa 304/18 ). |

 

Im Urteilsfall hatte eine langfristig erkrankte Steuerfachangestellte nach ihrer Kündigung ihren ehemaligen Arbeitgeber auf eine Urlaubsabgeltung für Tage verklagt, die sie nicht genommen hat bzw. krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das LAG sah bei ihr einen solchen Anspruch, da sie ihre Fehlzeiten nicht selbst verschuldet hat. Verschuldet im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sei eine Arbeitsversäumnis erst bei einem gröblichen Verstoß gegen Verhaltenspflichten, deren Einhaltung von jedem verständigen Menschen im eigenen Interesse, sich selbst nicht zu schädigen, erwartet werden kann. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG gilt, dass Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht bleiben.

 

 

(Ke)

 

Quellen

Quelle: ID 47554541