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· Betriebsausgaben

Einladung zu Jubiläumsevent: FG bricht mit fiskalischer Tradition

Bild: © W. Heiber Fotostudio - stock.adobe.com

| Laden Unternehmen Kunden und Geschäftspartner zu einem Event ein, sind die Sachbearbeiter des Finanzamts meist streng. Sie gliedern aus den Kosten die Bewirtungskosten aus, ermitteln aus dem Restbetrag die Kosten je Teilnehmer und streichen sowohl den Betriebsausgaben- als auch den Vorsteuerabzug, wenn die Kosten je Teilnehmer netto über 35 Euro liegen. Das FG Münster hat mit dieser fiskalischen Tradition gebrochen. |

 

Ein Unternehmerverein hatte von Freitag- bis Sonntagmittag rund 450 Gäste, vorwiegend Vereinsmitglieder und Geschäftsfreunde zu einer Jubiläumsfeier eingeladen. Neben der Mitgliederversammlung standen eine Beach-Party, ein Jubiläums-Markt, ein Gewinnspiel, eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Buffet und ein Jazz-Brunch auf dem Programm. Das FG sah in der Bereitschaft der Gäste zur Kontaktpflege und zum fachlichen Austausch eine Gegenleistung. Ein Geschenk nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG liegt aber eben nur vor, wenn es keine Gegenleistung gibt. Folge: Nur die Bewirtungskosten waren um 30 Prozent zu kürzen, der Restbetrag durfte als Betriebsausgabe verbucht werden (FG Münster, Urteil vom 09.11.2017, Az. 13 K 3518/15 K, Abruf-Nr. 202309, rechtskräftig).

Quelle: ID 45416652