· BFH-Urteil
Arbeitszimmer: Steuerabzug möglich, auch wenn es für die Tätigkeit nicht erforderlich ist
| Der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Es genügt, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche / berufliche Zwecke genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt ( BFH, Urteil vom 03.04.2019, Az VI R 46/17 ). Die Entscheidung wurde erst jetzt zur amtlichen Veröffentlichung zugelassen. |
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 € im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden. Es kommt dabei nicht auf die Menge der Tätigkeiten an.
Der Fall einer Flugbegleiterin
Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (bspw. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.
Dem folgte der BFH nicht. Das Gesetz regelt unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insoweit typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung ‒ am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum ‒ hätte erledigen können, ist deshalb unerheblich.
Allgemeine Prüfschritte einschließlich Bezug der Homeofficepauschale
(JT)
Quelle |
PM Nr. 13/22 des BFH v. 24.03.2022