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Neue Belegausgabepflicht ab 01.01.2020 ‒ aber: Keiner muss Bußgelder fürchten

Bild: © Victor - stock.adobe.com

| Ab dem 01.01.2020 gelten strengere Regeln bei der Nutzung von Registrierkassen. Jedem Kunden muss künftig für jeden noch so kleinen Einkauf ein Bon ausgedruckt werden. Allerdings: Bußgelder sind bei Verstoß nicht vorgesehen. Das hat das Bundesfinanzministerium jetzt klargestellt. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks fordert, den „Bon- und Müllwahnsinn“ zu beenden. |

Bon muss ausgedruckt und angeboten werden

Ein neuer Anwendungserlass zu § 146a AO zur Belegausgabe des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sorgt für viel Unmut unter Händlern und Dienstleistern. Danach muss ab 01.01.2020 für sämtliche Geschäftsvorfälle ein Kassenbon (Beleg) zur Verfügung gestellt werden ‒ elektronisch oder in Papierform (Az. IV A 4 -S 0316-a/18/10001)

 

1. Belegausgabepflicht

Die Belegausgabepflicht ist von allen Unternehmern zu befolgen, die Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems (§ 146a Abs. 1 Satz 1 AO) erfassen.

 

Beachten Sie | Wenn Sie nur eine offene Ladenkasse (z.B. als Straßenhändler) betreiben, gilt das nicht! Allerdings müssen Sie auf die geordnete Aufzeichnung nach § 146 AO achten: vollständig, richtig, zeitgerecht und alles einzeln! Denn seit 2018 haben Finanzprüfer auch die Möglichkeit, unangekündigte Kassen-Nachschauen vorzunehmen.

 

  • Lesen Sie auch, was Sie bei einer Kassen-Nachschau beachten sollten
 

2. Papierbeleg muss ausgedruckt werden

Soweit Sie den Beleg nicht elektronisch versenden (per Mail oder auf das Kundenhandy) müssen Sie den Beleg ausdrucken und dem Kunden anbieten. Es reicht nicht aus, den Beleg nur am Bildschirm, Terminal oder Kassendisplay zu zeigen.

 

3. Keine Annahme und Aufbewahrungspflicht

Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Auch den Belegaussteller trifft keine Aufbewahrungspflicht für die nicht entgegengenommenen Papierbelege.

 

MERKE | Das Bundesfinanzministerium hat 19.11.2019 klargestellt: „Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewährt. Er könnte jedoch als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.“ Im Klartext: Wenn Sie sicher sind, dass Sie bei einer möglichen Prüfung nicht auffällig werden, könnten Sie es darauf ankommen lassen und keine Bons ausdrucken.

 

Befreiungsmöglichkeiten

Der Erlass sieht auch Befreiungsmöglichkeiten vor: Nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen (z.B. bei Bäckereien) auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden.

 

Beachten Sie | Neben Händlern können sich auch Dienstleister analog befreien lassen.

 

TIPP | Stellen Sie einen Antrag auf Befreiung bei Ihrer Finanzbehörde. Jeder Einzelfall muss geprüft werden. Die Finanzverwaltung fordert dazu eine sachliche oder persönliche Härte, die Sie in dem Schreiben erläutern müssen. Allein die entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar. Es ist aber offenkundig, dass ein Bäcker, der eine Vielzahl von Brötchen für kleines Geld verkauft, hier gut argumentieren kann.

 

Müllberge aus beschichtetem Papier

Der Handelsverband Deutschland (HDE) sieht keinen Sicherheitsgewinn im Kampf gegen Steuerhinterziehung. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks kritisiert, dass die Belegausgabepflicht völlig überflüssige Müllberge produzieren wird. „Wir reden über Umweltschutz, diskutieren über die Reduktion von Coffee-to-go-Bechern, schaffen dann aber auf der anderen Seite Müllberge aus beschichtetem Papier“, sagt Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider.

 

Hinzu kommt: Das meist verwendete Thermopapier ist bislang nach Empfehlung des Bundesumweltamts beim Recycling ausgeschlossen (also Restmüll). Betroffen seien nach Verbandsangaben rund 11.000 Betriebe des Deutschen Bäckerhandwerks mit 46.000 festen und 15.000 mobilen Verkaufsstellen. Immerhin: Zum 01.01.2020 greift ein EU-Verbot, wonach Thermopapier nicht mehr mit Bisphenol A (BPA) beschichtet werden darf, berichtet das Umweltbundesamt. Dadurch wird verhindert, dass BPA über recycelte Papierprodukte in den Stoffkreislauf gelangt. BPA ist ein Weichmacher und nachweislich gesundheitsschädlich.

 

 

 

  • Hintergrund | TSE: Neue Regelungen ab 01.01.2020 verschoben

Der neue BMF-Erlass zur Manipulationssicherheit digitaler Aufzeichnungssysteme folgt aus der KassenSichV vom 26.09.2017, die wiederum die Anforderungen der Abgabenordnung (AO) präzisiert. Nach § 146a AO müssen elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 01.01.2020 mittels einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein müssen. Die TSE besteht aus

  • einem Sicherheitsmodul,
  • einem Speichermedium und
  • einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.

 

Die Zertifizierung einer TSE erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Inzwischen ist eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020 eingeräumt worden, bis zu der die TSE implementiert sein muss.

 

Lesen Sie dazu auch:

CE-Beitrag: TSE Sicherheitseinrichtungen ab 2020: Nichtbeanstandungsregelung bis 30.09.2020

 

(BK / JT mit PM des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks vom 06.11.2019 und PM des Handelsverbands Deutschland vom 13.11.2019)

Quelle: ID 46253291