· Corona-Krise
Umsatzsteuerliche Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen
| Frage: „Ich habe als Freiberufler Soforthilfe wegen erheblicher Umsatzausfälle beantragt. Wie müssen diese Gelder versteuert werden. Ich möchte keinen Fehler machen, weil bei Missbrauch ja empfindliche Strafen drohen.“ |
Antwort: Wenn Sie am „Corona-Soforthilfe-Programm“ der Bundesregierung teilnehmen sind die Zuschüsse aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse. Diese sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.
Die Soforthilfen unterliegen aber der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Insbesondere sind diese Zuschüsse nicht in den Kennzahlen 48 (Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, z.B. Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG) und 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt) einzutragen. Diese Kennzahlen sind nicht für echte Zuschüsse vorgesehen.