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· Einkommensteuer

Corona-Soforthilfen als steuerbegünstigte Entschädigungen: Ist die Fünftel-Regelung möglich?

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| Unternehmer, die Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse erhalten haben, müssen diese versteuern. Zwar unterliegen die Beträge nicht der Umsatzsteuer, sie erhöhen aber die steuerpflichtigen Betriebseinnnahmen, sind einkommen- und ggf. gewerbesteuerpflichtig, und sind daher in der Steuererklärung anzugeben (Zeile 15 der Anlage EÜR und Anlage Coronahilfen). Die Frage ist, ob die Corona-Soforthilfen dem vollen Steuersatz unterliegen oder ob ein ermäßigter Steuersatz in Betracht kommt. |

 

Das spricht für Corona-Hilfen als steuerbegünstige Entschädigung

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder (zukünftig) entgehende Einnahmen gezahlt werden, sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Gleiches gilt für Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit geleistet werden. Geregelt ist dies in § 24 Nr. 1 Buchst. a und b Einkommensteuergesetz (EStG).

 

In § 34 EStG wiederum wird bestimmt, dass außerordentliche Einkünfte, zu denen auch die genannten Entschädigungen zählen, nach der sog. Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern sind. Und auf den ersten Blick ist das bei den Corona-Soforthilfen genau der Fall, denn unzählige Selbstständige durften oder konnten ihrer Tätigkeit aufgrund der Coronaregeln nicht nachgehen, weshalb die Corona-Soforthilfen nichts anderes als Entschädigungen sind.

 

Finanzämter sperren sich

Aber der Weg zu einer möglichen Anerkennung als steuerbegünstigte Entschädigung wird lang sein, denn die Finanzämter weigern sich, die Fünftel-Regelung zu gewähren. Sie argumentieren u. a. damit, dass die öffentliche Hand ein hohes Eigeninteresse an der Gewährung der Hilfen hat und sie aufgrund der besonderen Regularien nicht unmittelbar als Entschädigung gezahlt worden sind. Zudem würden die Corona-Hilfen üblicherweise geringer ausfallen als die entgangenen Betriebseinnahmen. Daher sei eine Tarifermäßigung nicht gerechtfertigt, denn „unter dem Strich“ wird der Steuersatz ja trotz der Corona-Soforthilfen nicht höher als wenn das Jahr „normal“ verlaufen wäre. Damit liegt aber keine außerordentliche Zusammenballung von Einkünften vor, die den Steuersatz nach oben „katapultiert“ hätte und die über den Weg der Fünftel-Regelung nun gemindert werden müsste.

 

PRAXISTIPP | Betroffene Unternehmen und Freiberufler sollten die Tarifermäßigung, also die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG, für die Corona-Soforthilfen beantragen und versuchen, einen Steuerbescheid oder Einspruch möglichst lange „offen“ zu halten, bis ein Musterverfahren bekannt wird, auf das sie sich dann berufen können. Die Alternative ist, selbst zu klagen.

 

 

 
Quelle: ID 47571716