· Gesetzgebung und BMF-Schreiben
Liquiditätshilfe mit pauschalem Verlustrücktrag ‒ So geht‘s
| Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragen (BMF 24.4.20, IV C 8 - S 2225/20/10003 :010, Abruf-Nr. 215391 ). |
MERKE |
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So wird der pauschale Verlustrücktrag ermittelt
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro abzuziehen. Auf dieser Basis werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Das Prozedere hat das BMF in einem Beispiel verdeutlicht:
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A stellt Antrag zur Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro.
A stellt Antrag zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im Pauschalverfahren. Er erwartet für 2020 erhebliche negative Einkünfte.
2021 gibt A seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab.
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Beachten Sie | Das BMF gewährt auch auf Antrag verlängerte Fristen bei der Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen (BMF-Schreiben vom 23.04.2020, Az. IV A 3 - S 0261/20/10001 :005). Voraussetzung: Der Arbeitgeber oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte sind nachweislich unverschuldet daran gehindert, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung beträgt maximal zwei Monate.