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· Aktuelle Gesetzgebung

Entsenderecht soll auch im Straßenverkehrssektor angewendet werden

Bild: IWW/St

| Künftig soll das Entsenderecht auch im Straßenverkehrssektor angewendet werden, wie ein Gesetzentwurf (20/6496) der Bundesregierung vorsieht, durch den die entsprechende EU-Richtlinie ((EU) 2020/1057) in nationales Recht überführt werden soll. Dies betreffe beispielsweise Kraftfahrer, die im Inland arbeiten, aber von einem im EU-Ausland ansässigen Unternehmen beschäftigt werden. |

 

Das Entsenderecht regelt unter anderem Aspekte wie Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und nun auch die Ruhepausenzeiten. Auch lege die Richtlinie fest, dass entsendete Kraftfahrer während ihrer Arbeit im EU-Ausland nach den dortigen Lohnregelungen vergütet werden.

 

Ziel der neuen Straßenverkehrsrichtlinie sei es, „Diskrepanzen zwischen der Auslegung, Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften“ bei der Entsendung von Arbeitern im Straßenverkehrssektor zu beseitigen. Von den Regelungen nicht betroffen seien Fahrer, die EU-Länder nur durchfahren sowie bilaterale Transporte durchführen.

 

Unternehmen müssten durch die neue Regelung spätestens bei Beginn der Entsendung eine Entsendemeldung übermitteln. Dafür stehe ein neues mehrsprachiges Portal zur Verfügung. Außerdem müssten sie ihren Fahrern für die Zeit im Ausland bestimmte Unterlagen mitgeben, die auf Verlangen vorzuzeigen seien. Hierzu zählen unter anderem Identität des Unternehmens sowie Beginn und Ende der Beschäftigung.

 

Bereits 2020 verabschiedete die Europäische Union im Zuge des 1. Mobilitätspakets die Richtlinie ((EU) 2020/1057). Bis zum 2. Februar 2022 sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Vorschriften der EU-Straßenverkehrsrichtlinie erlassen.

 

Quelle |

hib ‒ heute im bundestag Nr. 299

Quelle: ID 49421390