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· Arbeitslohn

Haupt- und nebenamtlich beschäftigte Arbeitnehmer müssen gleich bezahlt werden

Bild: © Tobilander - stock.adobe.com

| „Hauptamtliche“ (Voll- und Teilzeit) und „nebenamtliche“ (geringfügige Beschäftigung) Arbeitnehmer müssen gleich bezahlt werden. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, hier beim Stundenlohn (17 EUR/12 EUR) zu differenzieren. So entschied es das LAG München. |

 

Der Fall spielte an einer Rettungswache. Ein dort als Minijobber beschäftigter Rettungsassistent wehrte sich, weil er fünf EUR weniger als die „hauptamtlichen“ Kollegen verdiene, obwohl er die gleiche Arbeit leiste. Seine Klage vor dem Arbeitsgericht München verlor der Arbeitnehmer zunächst.

 

Das LAG München sah das anders. Die Tatsache, dass die „hauptamtlich“ Beschäftigten vom Arbeitgeber in den Dienstplan eingeteilt werden würden und die „nebenamtlich“ Beschäftigten mitteilen müssten, welche angebotenen Dienste sie übernehmen bzw. wann sie Zeit haben, rechtfertige die unterschiedliche Bezahlung nicht. Hierfür seien keine objektiven Gründe gegeben, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen würden und zur Zielerreichung geeignet und erforderlich seien. Auch würde die Unterscheidung nicht dem Zweck der Leistung entsprechen.

 

PRAXISTIPP | Wenn Sie unterschiedliche Stundenlöhne zahlen wollen, benötigen Sie eine tragfähige Begründung. Die Entscheidung des LAG München zeigt, dass rein organisatorische Gründe dafür nicht ausreichend sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Differenzierung in der Leistung der unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen begründet liegt.

 

(St)

Quelle |

 LAG München, Urteil vom 19.1.2022, Az. 10 Sa 582/21

 

 

Quelle: ID 48365073