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· Urlaubsrecht

Altersteilzeit: Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase?

Bild: Canva/IWW

| Während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell ist der Arbeitnehmer nach wie vor im Arbeitsverhältnis. Aber hat er während dieser Zeit auch einen Anspruch auf Urlaub? |

 

1. Arbeitnehmer verlangt Urlaubsabgeltung in der Freistellungsphase

Ein Arbeitnehmers befand sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Er meinte, ihm stünde auch dort ein Urlaubsanspruch zu. Er habe daher einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da er den Urlaub ja nicht nehmen könne.

 

2. LAG Düsseldorf sieht keinen Anspruch

Die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wiesen seine Klage ab. Sie begründeten das damit, dass die Freistellungsphase faktisch einer „Teilzeit Null“ entspricht, da keinerlei Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist. Aus dem für Teilzeitverhältnisse bestehenden Umrechnungsgrundsatz ergibt sich damit ein Urlaubsanspruch von „Null“ Tagen.

 

Das folge daraus, dass bei Teilzeitbeschäftigten eine Umrechnung erfolgen muss. Die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht pro Kalenderwoche ist mit der Anzahl der Urlaubstage zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dies hat ‒ sofern Vollbeschäftigte in einer 5-Tage-Woche arbeiten ‒ in der Weise zu geschehen, dass die Gesamtdauer des Urlaubs durch 5 geteilt und mit der Zahl der Tage multipliziert wird, in welcher der Teilzeitbeschäftigte pro Woche zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Da der Kläger keinerlei Arbeitsleistung zu erbringen hatte, ergibt sich folgende Berechnung: 30: 5 x 0 = 0.

 

Dieser Berechnung kann nicht entgegen gehalten werden, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Im ruhenden Arbeitsverhältnis findet die für Teilzeitbeschäftigte geltende Umrechnungsformel lediglich deshalb keine Anwendung, weil „an sich“ eine Arbeitsverpflichtung besteht, diese lediglich ruht. Das ist der entscheidende Unterschied zur Altersteilzeit im Blockmodell. Während der Freistellungsphase wird die Arbeitspflicht nicht lediglich suspendiert. Sie besteht per se nicht mehr.

(St)

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Quelle: ID 48491266