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· Vorsorgezusage

Arbeitgeber muss betriebliche Invaliditätsrente auch bei befristeter Erwerbsminderungsrente leisten

Bild: Photo-K - Fotolia

| Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine vereinbarte betriebliche Invaliditätsrente, auch wenn die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur vorläufig bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist. Die Befristung spielt auch dann keine Rolle, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird. So hat aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden ( BAG, Urteil vom 13.07.2021, Az. 3 AZR 445/20 ). |

Der Fall: Arbeitnehmer fordert betriebliche Invaliditätsrente

Ein Arbeitgeber hatte im Jahr 2000 seinem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage gemacht, die u. a. Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ vorsieht. Seit dem 01.06.2017 bezieht der Arbeitnehmer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese war zunächst auf die Dauer von drei Jahren bis zum 31.05.2020 befristet bewilligt worden. Die Befristung begründete die deutsche Rentenversicherung mit den medizinischen Untersuchungsbefunden, nach denen es nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.

 

Der Arbeitnehmer hat zuletzt eine betriebliche Invaliditätsversorgung für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 30.04.2020 in Höhe von gut 1.400 Euro zzgl. Verzugszinsen geltend gemacht. Nach seiner Meinung sind die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllt. Dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt worden sei, sei unschädlich. Er sei gleichwohl seit dem 01.06.2017 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Der Arbeitgeber bestritt den Anspruch: Die Voraussetzungen der Versorgungszusage lägen nicht vor; der Arbeitnehmer sei nicht „voraussichtlich dauernd“ erwerbsunfähig, sondern nur für die Dauer von drei Jahren.

Das BAG-Urteil: Befristung der Rente ohne Bedeutung für den Anspruch auf betriebliche Invaliditätsrente

In letzter Instanz bestätigte das BAG die Meinung des klagenden Arbeitnehmers. Für die Frage der voraussichtlich dauerhaften völligen Erwerbsunfähigkeit bzw. vollständigen Erwerbsminderung sei die nach §§ 99 ff. SGB VI vorgesehene befristete Gewährung der Invaliditätsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bedeutung. Dabei handelt es sich lediglich um Verfahrensvorschriften, die nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts definieren, den die Versorgungszusage in Bezug nimmt.

 

(Ke)

 

Quelle

  • PM Nr. 19/21 des BAG vom 13.07.2021
Quelle: ID 47525426