· Arbeitsentgelt
An- und Ausziehen auffälliger Dienstkleidung ist zu vergüten
| Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb angeordnet, und zieht der Arbeitnehmer die Dienstkleidung im Betrieb an und aus, muss der Arbeitgeber für die hierfür erforderliche Zeit einschließlich der Wegezeit Arbeitslohn zahlen. Keine Rolle spielt es für die Vergütungspflicht, ob der Arbeitgeber angeordnet hat, dass die Dienstkleidung im Betrieb an- und auszuziehen ist ( LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2018, Az. 4 Sa 449/17, Abruf-Nr. 199869 ). |
Quelle: ID 45243970