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· Arbeitsrecht

Zugriff auf Chatprotokolle auf dem PC des Arbeitnehmers?

Bild: © Andrey Popov - stock.adobe.com

von RA Heike Mareck, zertifizierte Externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de

| Der Arbeitnehmer beging gegen den Arbeitgeber ein Vermögensdelikt. In der Folge wurde ihm gekündigt. Nach Ausspruch der Kündigung fand der Arbeitgeber auf dem betrieblichen PC private Chatprotokolle des Arbeitnehmers. Mit den Inhalten dieser Protokolle konnte er das gegen ihn begangene Vermögensdelikt nachweisen. Beim Arbeitgeber war nur die gelegentliche Internetnutzung erlaubt. Außerdem wurde jeder Beschäftigte darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer keine Vertraulichkeit erwarten darf und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann. Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob das Vorgehen des Arbeitgebers rechtmäßig war und er diese Beweise auch verwerten durfte ( LAG Hamm 10.7.12, 14 Sa 1711/10, Abruf-Nr. 169234 ). |

 

Ergebnis: Der Arbeitgeber durfte auf Chatprotokolle zugreifen. Stützt sich der Arbeitgeber zum Nachweis des Vorwurfs, der Arbeitnehmer habe ein gegen ihn gerichtetes Vermögensdelikt begangen, auf den Inhalt von Chatprotokollen, die auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung vorgefunden wurden, handelt es sich nicht um ein Nachschieben von Kündigungsgründen, zu dem der Betriebsrat vorher angehört werden muss. Das gelte zumindest, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine gelegentliche private Nutzung gestattet und zugleich darauf hinweist, dass er bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht. Ein Arbeitnehmer muss damit rechnen, dass Spuren, die er hinterlässt, in einem Prozess gegen ihn verwendet werden.

Quelle: ID 46137065