· Coronakrise
Coronavirus: Antworten auf zentrale Arbeitgeberfragen
| Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus hat auch in Deutschland zu einer außergewöhnlichen Lage geführt, so umschreibt es Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Die Auswirkungen auf das Alltags- und Arbeitsleben werden immer gravierender. Dazu gehören Quarantäne-Maßnahmen bei Verdachtsfällen, die vorübergehende Schließung von Kintertagesstätten, Schulen oder auch Betrieben, die Absage von Veranstaltungen und Messen oder das Exportverbot von medizinischer Schutzausrüstung. Die drängendsten Fragen, die sich Unternehmern und Arbeitgebern vor diesem Hintergrund stellen, haben wir aufgegriffen. |
Was ist zu tun, wenn ein Verdachtsfall im Unternehmen auftritt?
Erste Anlaufstelle für den Fall, dass bei Mitarbeitern in Ihrem Betrieb Symptome einer Coronavirus-Erkrankung (Covid-19) auftreten, ist das zuständige Gesundheitsamt. Welches Gesundheitsamt zuständig ist, zeigt Ihnen z. B. die Datenbank des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Die nächsten Schritte liegen dann beim Gesundheitsamt: Es ist für den weiteren Meldeweg und ggf. auch für die Verhängung weiterer Maßnahmen zuständig. Das Gesundheitsamt informiert Sie auch über Verhaltensregeln, wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) mitteilt.
Mitarbeiter in Quarantäne ‒ wer kommt für den Ausfall auf?
Das Gesundheitsamt kann für Kontaktpersonen, die Symptome von Covid-19 aufweisen, aber nicht schwer krank sind, eine Heim-Quarantäne anordnen.
Zwei Fälle sind dabei zu unterscheiden: Wenn der Betroffene wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Diejenigen Arbeitnehmer, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgelts und den übernimmt laut DIHK zunächst auch der Arbeitgeber. Binnen drei Monaten kann der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
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Welche Möglichkeiten bestehen, wenn Mitarbeiter unter Verweis auf den Coronavirus nicht zur Arbeit erscheinen?
Zunächst gilt, dass Arbeitnehmer kein allgemeines Recht haben, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie Covid-19 der Arbeit fernzubleiben, wie das Bundesarbeitsministerium mitteilt. Für ein solches Leistungsverweigerungsrecht wäre es erforderlich, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Unzumutbarkeit läge beispielsweise vor, wenn die Arbeit eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Wenn jedoch „nur“ z. B. der Kollege hustet, so reicht das wohl nicht aus. Der Arbeitnehmer müsste also zur Arbeit erscheinen.
Ein „Chef“ kann in letzter Konsequenz Mitarbeitern, die aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit verweigern, obwohl kein Verdacht auf eine Infektion besteht, abmahnen und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt kündigen können. Dies erklärt der Arbeitsrechtler Volker Görzel in einer Empfehlung des Unternehmer-Magazins Impulse zum Umgang mit Problemen rund um den Coronavirus. Möglicherweise können auch Vorschläge wie . B.
- die Inanspruchnahme von Regelurlaub,
- der Abbau von Überstunden oder
- die Verabredung von Homeoffice-Arbeit zu einer Problemlösung beitragen.
Sollte ein Arbeitgeber andersherum der Auffassung sein, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer besser nicht zur Arbeit erscheinen sollten, um einer evtl. Ansteckung unter Kollegen vorzubeugen, können sie dies grundsätzlich anweisen. In solchen Fällen müssten die Arbeitnehmer jedoch bezahlt freigestellt werden, so Görzel.
Was ist, wenn die Kinderbetreuung der Arbeitnehmer ausfällt?
Wenn die Kindertagesstätte oder Schule aufgrund einer Epidemiewarnung schließt und eine anderweitige Betreuung des Kindes eines Mitarbeiters im Einzelfall nicht möglich ist, kann unter Umständen für einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum ein Anspruch gegen den Arbeitgeber bestehen. Die Arbeitnehmer müssten also trotz nicht erbrachter Arbeit bezahlt werden, teilt auch der Fachverlag Haufe mit. Ältere Schulkinder könnten demnach ggf. auch allein zu Hause gelassen werden. Für jüngere Kinder sind durch die Arbeitnehmer alternative Betreuungsmöglichkeiten auszuloten. Auch hier wäre ein frühzeitiges Gespräch zu empfehlen, um eine einverständliche, für beide Seiten angemessene Regelung herbeizuführen.
Welche Schutz- und Fürsorgemaßnahmen sollte der Arbeitgeber ergreifen?
Zunächst einmal gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz. Zudem hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern nach dem BGB. Nach dieser Fürsorgepflicht muss er alles dafür tun, damit Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können.
So empfiehlt Rechtsanwalt Görzel, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter darüber informieren sollten, wie hoch das Risiko einer Infektion ist und wie sie sich vor dem Virus schützen können. Dazu könnten beispielsweise aktuelle Risikobewertungen und Informationen des RKI herangezogen werden.
Da es für die Ausbreitung und die Gefahren des Coronavirus jedoch kein Beispiel gebe, seien viele Fragen offen. Der Arbeitgeber müsse jedoch grundsätzlich Maßnahmen treffen, damit sich Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz anstecken, dazu können auch Desinfektionsmittel in den sanitären Anlagen und an den Zugängen des Betriebs sowie Mundschutzmasken gehören, so Görzel.
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(BK)