· Rechtsprechung
Arbeitgeber können in der Pandemie Betriebsratssitzungen per Videokonferenz nicht untersagen
| Betriebsratsmitglieder sind bis zum 30.06.2021 berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21.01.2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können. Es stellt eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber gegenüber Betriebsratsmitgliedern unter diesen Umständen wegen der Teilnahme Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt. So hat das Arbeitsgericht Köln entschieden (ArbG Köln, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 18 BVGa 11/2). |
Betriebsrat führte entgegen der Arbeitgeberweisung Sitzungen online durch ‒ Mitglieder wurden deswegen abgemahnt
Der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil dieser den Betriebsrat im November 2020 aufforderte, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.
Arbeitsgericht wertete Arbeitgeberverhalten als unrechtmäßig
Das Arbeitsgericht wertete dieses Verhalten des Arbeitgebers als eine unzulässige Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, weil diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30.06.2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn ‒ wie im konkreten Fall ‒ kein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme seien daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde.
Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Der Beschluss der ArbG Köln ist noch nicht rechtkräftig. Gegen ihn ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt worden.
|
(Ke)
Quellen
- AA Arbeitsrecht aktiv (iww.de/aa)