26.11.2018 · Musterverträge und -schreiben · Downloads · Abrechnungswissen
Formularbeispiel zu einer abweichenden Honorarvereinbarung
Die Zuschläge GOZ-Nrn. 0110, 0120 und 0500 bis 0530 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig; es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart. Das bedeutet, dass eine abweichende Honorarvereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) für die GOZ-Zuschläge möglich ist. Dieses Muster enhält eine solche abweichende Honorarvereinbarung.
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