30.11.2022 · Einzelklauseln · Objektplanung Gebäude / Innenräume · LPH 5/6/7
Ausführungsplanung und handwerkliche Selbstverständlichkeiten
Immer öfter reichen ausführende Bauunternehmen Behinderungsanzeigen ein mit der Begründung, dass die Ausführungsplanung unvollständig ist. Haftungsrisiken können auch dadurch entstehen, dass für Bauschäden später eine lückenhafte Detailplanung als Begründung herangezogen wird. Im Gegenzug ist es aber auch so, dass aufgrund der anerkannten Regeln der Technik eine Reihe von Details grundsätzlich gelöst ist. Für diese bedarf es keiner Ausführungsplanung mehr (z. B. Tapezierarbeiten an Innenwänden). Da eine ganze Anzahl von Ausführungsleistungen als handwerkliche Selbstverständlichkeiten gelten, ist die nachstehende Klausel als Vorsorgeklausel gedacht. Sie soll Planungsbüros schützen, wenn Ausführungsdetailzeichnungen fehlen, dafür aber klare Ausführungsmaßgaben aus dem technischen Regelwerk vorliegen.
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