06.03.2018 · Musterverträge und -schreiben · Ingenieurbauwerke/Verkehrsanlagen · LPH 8/9
§ 12 VOB/B: Verweigerung der Abnahme der Leistungen
Die Abnahme der erbrachten Leistungen ist ein wesentliches Element der Vertragsabwicklung. Die rechtsgeschäftliche Abnahme ist die Aufgabe des Auftraggebers des ausführenden Unternehmers, also des Bauherrn. Die sogenannte technische Abnahme ist – unterschiedlicher Form – Bestandteil der Honorarbestände der Leistungsbilder der Objektplanung und der Fachplanung. Manchmal kommt es vor, dass die Leistung nicht abnahmefähig ist. Dann kommt das Musterschreiben zum Einsatz
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