01.03.2021 · Musterformulierungen · Downloads · Nachfolgeberatung
Vermächtnis
Bei der Einsetzung des gewollten Nachfolgers als Alleinerben muss bedacht werden, dass es ggf. pflichtteilsberechtigte Personen gibt, denen ein Pflichtteilsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 2303 ff. BGB zusteht. Es bietet sich daher an, die übrigen pflichtteilsberechtigten Personen mithilfe von Vermächtnissen am Nachlass partizipieren zu lassen.
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