· Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19
Hygienezuschlag (Nr. 245 GOÄ analog) gilt ab 09.04.2020 rückwirkend ‒ jetzt Rechnungen korrigieren?!
| Anfang Juli wurden die Abrechnungsempfehlungen der BÄK im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ogy.de/5q1w) bis zum 30.09.2020 verlängert (Details hier). Nachdem der Geltungszeitraum bisher am 05.05.2020 begonnen hatte, wurde er bei Nr. 245 GOÄ analog rückwirkend auf den Beginn 09.04.2020 festgesetzt. In allen Rechnungen für Leistungen, die zwischen dem 09.04. und dem 04.05.2020 erbracht wurden, ließe sich also ggf. die Pauschale nachträglich korrigieren ‒ immerhin 14,75 Euro pro Patient! |
Rechnungskorrektur: Zulässigkeit, Grenzen, Voraussetzungen
Der Arzt darf Rechnungen berichtigen. Anders als bei Architekten gibt es nämlich im privatärztlichen Vergütungsrecht nicht die sogenannte „Schlussrechnung“. Der Bundesgerichtshof zieht hieraus den Schluss, dass Angehörige anderer freier Berufe irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren und Auslagen grundsätzlich nachfordern können (Urteil vom 04.12.1986, Az. III ZR 51/85; Urteil vom 05.11.1992, Az. VII ZR 52/91).
Möglichst zeitnahe Berichtigung ist empfehlenswert
Die Korrektur ist zeitlich nur möglich, solange weder Verjährung (i.d.R. nach 3 Jahren) noch Verwirkung (i.d.R. auch 3 Jahre) eingetreten ist. Eine möglichst zeitnahe Berichtigung ist daher empfehlenswert. Wird eine korrigierte Rechnung gestellt, so muss sich aus dieser ergeben, dass die ursprüngliche durch die korrigierte Rechnung ersetzt und die erstgenannte gegenstandslos ist.
Leistungspositionen können nachträglich ausgetauscht werden
Die Berichtigung einer Rechnung kann sich z. B. auf eine Erhöhung zu niedrig angesetzter Gebühren beziehen (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 12.08.2009, Az. 5 LA 368/08, Abruf-Nr. 093236, zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): Begründung für das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes kann ergänzt, nachgeholt oder korrigiert werden). Sie kann sich auch auf Gebühren und Auslagen beziehen, die in einer früheren Rechnung überhaupt nicht enthalten waren. Hat der Arzt für einen bestimmten Behandlungszeitraum eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt, so kann er z. B. die Rechnung gegenüber seinem Patienten nachträglich verändern, indem er einzelne oder mehrere Leistungspositionen austauscht (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 15.09.2005, Az. 1 K 1162/02, zur GOZ).