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04.01.2017 · Musterformulierungen · Downloads · Vorsorge

Vollmacht zum Abbruch medizinischer Maßnahmen

Regelt eine Vorsorgevollmacht „Gesundheitsangelegenheiten“, steht meist die Frage im Zentrum, ob und inwieweit der Bevollmächtigte nach § 1904 Abs. 2, Abs. 5 BGB in bestimmten Lebenssituationen über „lebensverlängernde“ medizinische Maßnahmen entscheiden darf, wenn deren Rücknahme, Verweigerung, Abbruch oder Unterlassen dazu führen kann, dass der Patient stirbt oder schwere gesundheitliche Schäden erleiden kann. Der BGH bestätigt, dass der Bevollmächtigte diese Entscheidungskompetenz nur hat, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt worden ist (§ 1904 Abs. 5 BGB) und dem Bevollmächtigten die Tragweite seiner Befugnisse vor Augen geführt wurde.

Quelle: 45030277