· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Fahrzeugflotte und Schadenersatzrecht
| Liest man in Haftpflichtfällen manche Regulierungsschreiben von Versicherern, könnte man den Eindruck bekommen, für Halter von Fahrzeugflotten gelte ein vom Normalen abweichendes Schadenersatzrecht. Vor dem Hintergrund, dass Fahrzeugflotten eine in manchen Werkstätten tragende Rolle spielen, durchleuchten wir für Sie die diversen Einwendungen der Versicherer. Die Spanne reicht dabei über das Merkmal der Erforderlichkeit und die Einschaltung eines Anwalts bis hin zu den Themen Schadengutachten, Wertminderung, Restwert, fiktive Abrechnung, Rabatte und Nutzungsausfallentschädigung. |
WICHTIG | Im Grundsatz gilt: Das Gesetz unterscheidet nicht danach, wer der Geschädigte ist. Insoweit ist das Schadenersatzrecht für alle gleich.
Das Differenzierungsmerkmal der Erforderlichkeit
Es gibt jedoch ein Differenzierungsmerkmal: In § 249 BGB geht es um die „erforderlichen“ Kosten der Wiederherstellung. Dieser Erforderlichkeitsbegriff hat eine subjektive Komponente. Bei der kommt es darauf an, welche Möglichkeiten der konkrete Geschädigte in der konkreten Situation hat. Und da könnte im Einzelfall eine Rolle spielen, dass ein Flottenmanager durch seine Marktmacht Zugang zu Preisen hat, die anderen verwehrt bleiben.
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