Hochkonjunktur haben derzeit variierende Versuche, mit denen manche Versicherer die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos aushebeln wollen. Von fast nicht mehr nachvollziehbarer Dreistigkeit ist ein Versuch eines Versicherers, der mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat aus einer BGH-Entscheidung die völlig eindeutige Rechtslage zu verbiegen versucht.
Die Kreativität mancher Versicherer beim Herunterrechnen der fiktiven Abrechnung ist verblüffend. Aber ein ganz besonderer Vorgang schlägt alles um Längen und führt zu einer Frage eines UE-Lesers.
Der Geschädigte muss nicht den nächstgelegenen Gutachter auswählen, um dessen Fahrtkosten gering zu halten. Ein Radius von 25 km, mithin Fahrtkosten für maximal zweimal 25 km gehen unter dem Gesichtspunkt der ...
Ein Gutachter fragt: Bei der Begutachtung eines Fahrzeugs in einer Werkstatt habe ich Fahrzeugteile demontiert und wieder anmontiert. Für einen Blick hinter die Kulissen und zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs bis zur Reparatur war diese Arbeit notwendig. Den Zeitaufwand habe ich dem Kunden mit einem moderaten Betrag weit unterhalb dessen, was die Werkstatt dafür berechnet hätte, belastet. Der Versicherer verweigert die Erstattung. Die Erfassung des Schadens sei vom Grundhonorar abgedeckt. Ist ...
Zwei Versicherer geben nicht auf. Sie wollen erzwingen, dass Schadengutachter nach Zeitaufwand abrechnen statt pauschaliert nach Schadenhöhe. Das ist ein Kampf gegen Windmühlen, wie zwei Urteile vom AG ...
Auch bei ermittelten Reparaturkosten von knapp 250 Euro netto muss der Schädiger die Kosten für eine gutachterliche Ermittlung der Schadenhöhe erstatten. Allerdings darf der Geschädigte dann kein vollumfängliches ...
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Mit Urteil vom 12.03.2024 hat der BGH die kürzlich präzisierten Grundsätze zum Werkstattrisiko auch auf die Sachverständigenkosten übertragen. Welche Konsequenzen sich daraus für die Praxis ergeben, zeigt Ihnen jetzt die neue Sonderausgabe von UE Unfallregulierung effektiv.
Die vielleicht letzte vom BGH noch nicht explizit geklärte Frage rund um die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten beschäftigt einen anwaltlichen Leser: Wie wirkt sich ein noch nicht reparierter bereits vorhandener Schaden auf die Anwendung der Regeln des BGH „Preise der Marke am Ort“ oder „Verweisungsmöglichkeit auf eine andere Werkstatt“ bei der fiktiven Abrechnung aus?