· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Preisnachlässe bei der Vermittlung von Neufahrzeugen mindern nicht die Bemessungsgrundlage
von Steuerberater Hans-Georg Janzen, ZfU Steuerberatungsgesellschaft mbH, Zentrum für europäisches Umsatzsteuerrecht, Münster
| Preisnachlässe, die Vermittler zulasten ihrer Provision den Fahrzeugerwerbern einräumen, führen - so der EuGH - nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf die Vermittlungsleistung. Das EuGH-Urteil, von dem insbesondere Mercedes-Autohäuser betroffen sein werden, steht der bisherigen BFH-Rechtsprechung diametral entgegen und wird daher weitreichende Veränderungen nach sich ziehen. |
BFH im Jahr 2006: Preisnachlass mindert Bemessungsgrundlage
Der BFH hatte 2006 entschieden: Vermittelt ein Kfz-Händler für den Hersteller den Verkauf eines Neuwagens und gewährt der Kfz-Händler dem Fahrzeugerwerber zulasten seiner Provision einen Preisnachlass, führt der Preisnachlass beim Kfz-Händler zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Vermittlungsleistung (BFH, Urteil vom 12.1.2006, Az. V R 3/04; Abruf-Nr. 060825).
Wichtig | Die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistung führt beim Fahrzeugerwerber zu einer korrespondierenden Vorsteuerminderung, wenn der Erwerber ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist. Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung im Abschnitt 17.2. Abs. 10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) übernommen.
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